Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

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S soll auch ein jeder / so in ener Sachen 
nd eihict en wore Tdanbe⸗ 
nffen/ oder daseiben genuegsam bewisen wird / 
ond sich des verdachts mit genuegsamen vnd ge⸗ 
gruͤndten vrsachen ntschuldigen / vnd deß aiso 
darbringen will / zu solcher seiner entschuidigung vnd Purgati⸗ 
en mnimlicher zeit / so der gelegenheit vnd dem Rechten gemeß 
griassen / vnd vor außfuͤrung derselben / nicht Peinlich gefragt 
werden / darinnen ein jeder Richter oder Obrꝛigkeit / jederzeit 
durch erkuͤndigung vnd in ander weeg Summarie (was sich ge⸗ 
buͤrt) handlen / Doch soll Er den verdachten biß zu endtschafft 
der sachen / in zimlicher verwaxung halten. 
Ber gegen allen andern / so genuegsa⸗ 
me Ind itn verhonden / oder ein erkantnuß besche⸗ 
N das einer seiner begangen Thatten halben/ 
oder auff gehuegsamen verdacht / Peinlich gefragt 
ag werden / sou soich Peinliche fras oder Rar⸗ 
er / ausser des Thaͤtters Grundtherrn oder deß / der denselben 
Thaͤtter dem Gericht vberautwort hat / nicht auß solcher massen 
beschehen / das die dem Thaͤtter nicht gar vber alle maß ange⸗ 
legt / Nuch sein / zu erkundigung der Warheit nicht zuuil per⸗ 
schoht werde /Doch soll der Thatter zuuor aller Artickel / die hhme 
in Peinlicher frag — 
spracht / vñd in derselben guůtlichen Besprachung auch der Pein⸗ 
llchen frag dise beschaldenhait gehalten werden / das ein Thaͤtter 
cht gestracts auff die lauttern Indicia / sonder zuuor vmb die 
oost ud dafelben Ind icia geft agt werde / Dur ch welch⸗ schickliche 
de e hund dersolgen mag das der cThater ohn sondere marter vnd 
Peinliche frag / auff die rechten Indicta bekennt / dardurch ist bechi
	        
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