Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

91 X — 8 8 de ⸗ 
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Wann einer einen Thaͤter 
ndnage / ond denseben anzme · 
7men begert. 
Tem / Wann einer einen Ralefitzisch 
anklagt / vnd denselben Faͤncklich anzunemen be⸗ 
gert / soll der Landt Richter zuuor / die Vr⸗ 
sachen / vnd die Indicia des Klagers aigentlich 
bvernemen / Vnd so Er die fuͤr gnugsam befindt / 
alßdann an den Grundtherrn / auff des Gruͤndten der beklagt 
betretten wird / begeren / Ihme denseben Thaͤtter zuvberant⸗ 
worten / den Ihme also der Grundther: auff solch gnugsam an⸗ 
zaigen / keins wegs / es sey sein eigen Vnterthan / oder ein 
frembde Person / wie hie oben begriffen / nicht verhalten soll. 
5 — 
O nun der Beklagte zu Gefencknusz ge⸗ 
bracht / vnd der Klager auff seine Klag verharret/ 
0O vnd vmb Recht anruͤsft / soll Er vor aller Handlung⸗ 
mit seinem Leib / wo Er im Landt nicht Haußhafft / oder si onst 
so staͤdtich ist / das Er den Beklagten / wo sich sein vnschuldt 
befuͤndt / nicht Abtrag / oder ergetzligkeit thun moͤcht/ Auch 
in sicherheit vnnd verwarung genomen / oder Ihme auffgelegt 
werden / gnugsame Caution vnd Burgschafft zu thun / wo Er 
seiner Peinlichen Klag in ordentlicher zeit nicht nachkompt / vnd 
die außfuͤrt / Auch solch sein Klag oder Indicia nicht bewise / 
vder seust feig winde / das Er alßdann den —V— 
auff gaugen ist / Auch den Beklagten vmb seine zugefuͤgete 
Schmach / Schmertzen vnd darlegen / nach erkandtnuß des 
Gerichts / Abtrag thun woͤlle. 
Dergleichen
	        
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