Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Landtgerichts Hrdnung in 
Guet zu zustellen / vnd dauon nichts mehr als den Gerichts ko⸗ 
an ol den Thatter geioffend vnt Zwenvndsibentig Psen⸗ 
sar den Farfong un behalten . Wo aber in andern Ma⸗ 
se sohen gagen ainem Thater mit Recht gehandelt wud / 
sol das Lahdtgerscht den kosten / so guff s oleh Recht vnd die Exe⸗ 
nnnon desseloen auff laufft / von Landtgerichts w egen bezalen. 
O aber jemandts was entpfrembd wird / 
vnd derselh nicht den Thaͤter / sonder solch entpfrembd 
Ghuet betritt / vnd dem Gericht gegen genuegsamber 
darthuenng ( das me solch Guet zugehort) den Furfang gibt/ 
soll aßdann der Landedichter solch Guet zu seinen handen. bun— 
an / baͤd dem es empfrembd worden / ohn alle ferrere beschwaͤr 
zustellen —D 
Wie es mit deren Guet/ so 
sich selbst encleiben / gehaklen 
soll werden. 
Ann je ein RNensch jme den Todt selbst 
an thuet / mit oder ohne Vernunfft / auch jnner 
oder ausserhalb Gefaͤngknuß / vnd auß was vr⸗ 
sachen solches geschicht / So sollen alßdann des⸗ 
selben ligendt vnd farende Guͤter seinen Erben er⸗ 
folgen / vnd jhnen dieselben keines wegs vor gehalten werden⸗ 
Doch soll der vnkosten / so dem Landtgericht auff vertilgung des⸗ 
selben Coͤrper vnd sonst auff erloffen / auß sein deß entleibten ver⸗ 
lassnen Guͤttern / entricht vnd bezalt werden. Vnd sollen hierinn 
allcin die jenigen außgenomen sein / so —D—— 
vud ander dergleichen 5**— begangen / die verlierung baider 
Leibs vnd Guets auff sich tragen. 
9— 
Wann
	        
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