Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

andtgerichts Ordnung in 
moͤchtt / jemandts von seinet wegen darzu schicken. Wo es aber 
beschehe / so soll ond mag der Landt Richter / zu fuͤrkomung 
dus / mit der peinlichen Frag verfaren / Doch soll der Lande⸗ 
shler aliweg in den peinuchen sachen gute bescheidenheit 
haiten / vnd dieselb ohn sonder beweglich vrsachen vnd 
warhaffuige Indicia / nichts fuͤrnemen. 
* 
Welchermassen die / so Prey⸗ 
heicen vnd Burgfriden / vnd darinnen die Thaͤter 
Faͤncklich anzunemen / vnd mit der Peinlichen Frag * 
gegen shnen zu handlen haben / darinnen ver- 
fahren / vnd die Vber antwortung dersel. 
hes thun sollen. 
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Elche Landtleut aber zu jhren gesessen 
Schloͤssern / Maͤrckten / oder eigen / sonder auß⸗ 
gezeigt Burgfriden vnd Gewalt haben / die dNa⸗ 
sefihische Personen darinnen anzunemen / vnnd 
Peinlich zu fragen / vnd nachmalen dem Landtge⸗ 
richt / zu fuͤrstellung des Rechtens / vnd der Exequution desselben / 
zu vberantworten / Die sollen solch Peinliche Frag nicht ausser des 
Landtrichters / sondern in seiner gegenwart fuͤrnemen / Vnd so 
der Thaͤter so vil bekennt / das er ein offentliche Leibstraff / oder gar 
d as Elben verwirckt / soll aigdain der Landerichter ben obbestimib⸗ 
ler Peen / ohn verwidern / solchen Thaͤter / Inhalt der Frehheit vnd 
gdrauch desselben Burgftidts / qunemen / vnd gegen jhme / was 
Recht in /handlen. 
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Ob
	        
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