Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Msterrꝛeich Ob der Eunß. gz 
Richter / sampt deren Indicia (der willen er d ee 
faͤncknuß bracht) anzeigen / Alßdann soll derselb Landt Richter 
solchen Thaͤtter / ohn alle ferrere waigerung vnd außflucht / beh 
Peenen / wie die durch die Lantsfuͤrstliche Obrigkeit erkennt wird 
anzunemen / Vnd gegen jhme / nach außweisung diser Oidnung / 
wie sich gebuͤrt / zu handlen vnd zuuerfaren schuldig sein. Es 
mag auch ein jeder / dem sein Guet gestolen oder geraubt worden 
ist / ehe vnd Er desthalben mit klag an das Gericht kompt / dem⸗ 
selben seinem Guet wol mit frischer That nachstellen / Vnd so 
Er den Thaͤtter betritt / sein entpfrembd Guet wider zu seinen 
handen nemen / vnd solches dem Landtrichter ansagen / vnd sei⸗ 
nen Fuͤrfang darumben geben / Er soll auch schuldig sein den⸗ 
selben Thatter dem dandtichter amuzeigen / Doch wo einer a⸗ 
nien Dieb vnter seinem Dach betrit / vnd sein gestolen Guet mit 
frischer That nimbt / soll er daruon nichts schuldig sein / vnd ge⸗ 
gen niemandt nichts verhandelt haben / Aber nichts minder das 
dem Gericht (darinnen solches beschiecht) anzeigen / Welcher 
aber solches verhelt / vnd den Thaͤter nicht anzeigt / der soll nach 
erkandtnuß der Obrigkeit gestrafft werden. 
O nun mit einem Thaͤtter mict Peinlicher 
Frag gehandelt soll werden / vnd dem Grundtherrn 
darzu verkuͤndt wird / Soll er jnner drey tagen dar⸗ 
nach darzu kommen / oder jemandts von seinet wegen schicken. 
Wo aber ein Grundtherr ehehafft hette / dardurch Er in solcher 
zeit nicht erscheinen moͤcht / vnd doch ein solche vemuettung vnd 
glaubhafftig Indicia verhanden weren / also / das durch ein⸗ 
stellung vnd verzug der peinlichen Frag / ein verwatloͤsung vnd 
nachthail / nach trachtung vnd in betrettung dergleichen boͤsen 
Thaͤtter / darauff die Bekandtnuß gienge / oder in ander weg er⸗ 
— n moͤchte / darinnen der Geundther: dem Landt Richter in 
soschen faͤhlen / auff sein anzeigen glauben setzen soll / So soll er 
der Grundtherr (wo Er wie vor stehet) selbst je nicht erscheinen 
D.... mNoͤchte/ 
—
	        
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