Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Sandtgerichts Hrdnung in 
2 * 
Wann em Dhaͤter ohn seines 
Gꝛundcherrn warnung vnd hilff fuuͤchtig wird / 
n also / das jn derselb sein Grundtherr dem Landt ⸗ 
r gericht nit vberantwortten mag. 
J82 ε— 
Ergleichen so ein Thaͤter seiner berhand 
lung halben fluͤchtig / vnd derhalben durch seinen 
Giundtherrn dem Landtgericht nicht vberantwoꝛt 
¶wer den moͤchte / mag alßdann ein jeder Landtrich⸗ 
SSr in seinem Gericht/solehem fiuchtigen nachste⸗ 
hen / vnd zu Gefaͤncknuß bringen / Doch das er mit peinlicher 
Straff / ausser seines Grundtherrn wissen vnd beysein / anderst 
dann hernach volget / nichts mit jhme dem Thaͤter handle. 
Wann ein Gꝛundtherꝛ seimes 
Vnderchans verhandlung / damit er das Leben 
oder ein offentliche Leibstraff verwirckt / zeitliche 
dann das Landtgericht erfuͤere. 
Inem jeden Grundtherrn ist (vnan⸗ 
gesehen das er vber seine algen Leut kein Landt⸗ 
gerichtliche Obrigkeit hat) hiemit zugelassen vnd 
erlaubt / Wo er einen seinen Vnderthan / der 
was dNdalefithsch /so in vffennuche Laͤbstiaff/ 
oder das Leben beruͤrt begangen hette / zeitlicher dann der Landt⸗ 
Richter erfuͤre / das er denselben Thaͤter / ausser deß Landt Rich⸗ 
ters Gefaͤncklichen annemen mag / deß er nachmalen den Landt⸗ 
Richter /
	        
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