Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Ister zeich Ob der Ennß. 1 
Rstlich / Soll kein Landtrichter vmb 
was sachen das sey / auff keines Grundt greiffen / 
noch den Grundtherrn jre Vnderthanen / auch in 
handlungen so das Leben beruͤren vnersucht sein 
heß Grundtherin) nicht Gefaͤncklich annemen/ 
allein Er betrette dann jemandt in sachen so allein von Landt⸗ 
gerichts vnd Ambts wegen / billich gehandelt werden sollen) in 
offenbarer That / den mag Er alßdann annemen / oder jhme an 
fescher That nachkomen / vnd aiso zu Gefaͤncknuß vnd Straff 
bringen / Doch das er solches zu stundt seinem Grundtherrn an⸗ 
zaige / Vnd ausserhalb desselben beysein / gegen deß Gefangnen 
Leib vnd Guet nichts handle / Wo aber der Thaͤter von der be⸗ 
gangen That entweicht / vnd zu seiner aignen Behausung / woh⸗ 
nung vnd verwahrung kompt / oder obberuͤrter massen / in den 
ixtis Criminalibus, vnd handlungen die das Leben nicht be⸗ 
ruͤren / auff klag oder in ander weg durch die GrundtObrꝛigkeit / 
wider den Verbrecher erkandtnuß beschiecht / vnd damit die That 
offenbar / oder sonst durch genuegsam anzaigen / wo gleich nicht 
drumb klagt ist/ von dem Landtrichter gegen der Grundtobrig⸗ 
keit außgefuͤrt vnd dargebracht wird / So stehet alßdann hme 
dem Landtrichter beuor / an den Grundtherrn oder seinen Ampt⸗ 
moan zu begeren / das er jhme den Verbrecher (Czu bezalung der 
Straff / wie die hie oben außgedruckt ist) halte / Vnd wo sich 
der Grundtherr oder sein Amptman solches vber das / das ver⸗ 
brechen obberuͤrter massen dargebracht worden / verwidert vnd 
nicht thuen wolt / Oas alßdann der Landt Richter / wo jme in 
Vierzehen tagen auff solch sein billich ersuchen / kein benuͤgen be⸗ 
schiecht / dem Verbrecher nach stehen / Vnd wo er jhn auch auff 
srin deß Grundtherr aigen Grundten betritt / Gefaͤngklich an⸗ 
lemen / ond aiso / doch ohn alle Peinliche gefaͤngknuß (zu beza⸗ 
lung der verfallenen Straff) halten mag. 
Ciij 
Wo
	        
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