Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Dandtgerichts Hrdnung in 
Ach dem sich aber solche Handlungen 
in vil weg zutragen / vnd demnach nit wol muͤg⸗ 
lich ist / alle faͤ vnd Handlungen hierinnen auß⸗ 
zutrucken / Wo sich nun ein solcher fahl (der in 
diser Ordnung mit benennter Straff nit begeif⸗ 
fen were) zutruͤge / vnd der wie hioben vermelt / außfuͤndig vnd 
offenbar wuͤrd / soll sich der Grundt vnd Landtgerichts Herr / der 
Straff mit einander vergleichen / Wo aber das bey jhnen nicht 
statt hette / alßddann durch den Herrn Landtshauptman / sampt 
den Landtleuten in gemainen Landtsrechten / ein maͤssigung der 
Straff / solches fahls beschehen / die nachmahlen gegen andern 
in gleichem verbrechen auch dermassen volzogen / vnd nicht an⸗ 
ders / alß ob die in diser Ordnung dermassen eingeleibt were / ge⸗ 
halten werden. Doch soll kein Vnderthan / noch niemandt an⸗ 
der von dem Grundt oder Landtgerichts Herrn / zu klagen nicht 
angetrungen noch angelernet werden / sonder in eines jeden will⸗ 
kuͤr stehen. Vnd wo also in eines obberuͤrten oder andern faͤhlen / 
—— 
offentliche Leibstraff beruͤren / abtrag begert wird / solle durch die 
Grundt Obꝛrigkeit darinnen erkandtnuß beschehen / daruon 
dem beschwaͤrten Thail / die ordenliche 
Appellation vnbenomen 
sein soll. 
*— 
* 
Welchermassen die Candt⸗ 
Richter den Thaͤttern / in Sachen so nicht das 
Leben beruͤren / auff der Grundtherrn handlung 
nachstehen / vnd die verwirckten straf / 
fen einbringen muͤgen. 
Erstlich /
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.