Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Asterꝛeich Ob der Ennß. jo 
Tem / ein jeder der in den Gerichten 
Kauffmanschafft vben will / auch all Leutgeben / 
Muͤliner vnd ander / so Gewicht vnd Maß not⸗ 
duͤrfftig / sollen von den Landt Richtern gebrennt 
E.llen / Waag vnd Metzen / auch Viertl vnd halb 
Metzen / wie eines jeden gelegenheit erfordert nemmen / vnd 
allweg von einem brannt eines Metzen / zwoͤlff Pfenning / vnd 
bon dem andern brannt sechß Pfenning geben. Vnd welcher 
also ein gebrennte Ellen / Waag / Gewicht oder Maß hat / ist / 
so lang dieselb vnuerletzt oder vngefelscht bleibt / von einem nach⸗ 
komenden Landtrichter kein andere zunemen schuldig. Wo sich 
aber jemandts einer frembden oder falschen Maß gebꝛraucht / vnd 
deß erwisen wird / der soll nach gelegenheit desselben gebrauchten 
betrugs / nach dem es gemainen Nutz —X 
Richter gestrafft / Vnd ob aber die verbrechung vnd vermuetung 
desselben betrugs so groß were / fuͤr Recht gestelt / vnd zur forcht / 
ebenbild vnd abstellung dergleichen vbel vnd Laster (gegen dem⸗ 
selben was das Recht gibt) volzogen werde. Doch den Grund⸗ 
herrn die auß altem herkomen / oder sondern Freyheiten vnd 
vnuernainten gebrauch / jhren aignen Vnderthanen 
Maß vnd Gewicht bißher geben / an densel⸗ 
ben jren Freyheiten vnd gerechtig⸗ 
keiten / hierinn vnuer· 
griffen. 
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Von andern zufaͤllen in 
den Malestßz handlungen / so den 
Todt nicht beruͤren. 
KF 
sj 
Nach
	        
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