Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Msterreich Ob der Eunß. 8 
Von hatmischen Viech / so 
zu schaden gehte.. 
2 O aber ander haimisch Viech ainem 
zu schaden gieng / mag er dasselb ausser deß Ge⸗ 
richts auff seinen Gruͤndten pfenden / vnd solch 
Pfand drey tag jnn haben / Wo nun der / dem 
20 soich haimisch Biech zugehoͤrt / jhme den schaden 
in solcher zeit nit abthut/⸗ soll alßdann der das Viech pfendt / das⸗ 
selb Pfandt dem Gericht zu bringen / Welches nachmalen den 
schaden besichtigen / vnd den Aigenthumber deß Viechs / zu ab⸗ 
trag halten. ¶Wo aber einer das Viech auff seinen Gruͤndten / 
vnd ob dem schaden den es thut / nit betrit / mag er alßdann den 
der sich solches Viechs aignet / vmb den zugefuͤgten schaden vor 
seinem Grundtheren beklagen / Vnd wo derselb darinnen in ge⸗ 
ordenter zeit nicht handelt / oder die billigkeit gar verzuͤge / hat 
nachmalß der Landt Richter die gebuͤr zuuerschafffrgfe. 
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erZeunen. 
dem / So jemandt einen andern auff 
einen Gruͤndten / fuͤrsetzlich vnd geferrlich vber⸗ 
Raint oder vber Zelint / vnd das durch die Grund⸗ 
— M herrschafft / wie sich gebuͤrt / außgefuͤhrt vnd dar 
gebracht wird / Der ist dem Landtgericht von einer jeden vber⸗ 
Ralnung zwey Pfundt / Vnd von dem vberZelinen / das ge⸗ 
main Wandel / nemblich Zwenondsibentzig pfenning / vnd noch 
darzu von einem jeden Stecken / so vnrecht gesetzt worden / vier 
Pfenning verfallen. 
Von
	        
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