Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Kandtger ichts Hrdnung in 
—QUV die Veldtguͤß außzufuͤren schuldig / vnd das 
dricht thetten / oder von solchen gemainen Wegen / Stegen vnd 
Graͤben / was entzuͤgen vnd dieselben schmelerten / oder gar ver⸗ 
segten / die sollen durch das Landtgericht darzu gehalten werden / 
das sie dieselben gemainen Weg / Steg / Graͤben vnd Pruͤcken / 
wie von aiter herkomen / offen vnd vnges chmellert bey guter Pan 
halten / vnd die Pruͤcken vnd Graͤben Jaͤrlich / vnd alß offts die 
notdurfft erfordert machen / vnd dermassen zurichten / das menig⸗ 
ruch solch Weg offen sein / vnd das man vber die Pruͤcken / Steg 
vnd Graͤben ohne geferrligkeit vnd nachtail komen vnd wandlen 
moͤge. Vnd wer in dem allem was verbricht / der soll dem Landt⸗ 
gericht vmb ein jedes verbr echen fuͤnff Pfundt /zwen Schilling 
pfenning verfallen sein. Wo aber von wegen soñderer Gang⸗ 
selg / Krchmuͤhlen / auch treib oder gemach Weg / oder Gassen 
srung einficlen / auch alle andere faͤhl / die sich zwischen den Vn⸗ 
denhanen / jrer Grundt halben zutrügen / die sollen allein durch 
haider thail Grundtherrn mit ordenlicher Beschaͤw vnd Verhoͤꝛr/ 
croͤrtert vnd die billigkeit gehandelt werden. Es soll auch ein 
seder Grundtherr seinen Vnderthan darzu halten das er bey sei⸗ 
de edle au obberante Wig osenuuch aits vnd hicht ab⸗ 
gehen lasse ¶ Wo abet ein Grundtherr hieruun assig erschine 
der der biuigkeit nach / in obberurter geit gar kein handlung fur⸗ 
nemen wolt / mag alß dann das Landegercht darinnen der billig⸗ 
on Ban vnd Gemach 
Zeunen. 
— 
Tem / Ein jeder Pan Zaun soll auffs we⸗ 
ybigin haben zwen Schucch drait / vnd auff dem drit⸗ 
Dten sou er stehen / Vnd was in disen zweyen Schucch 
baait
	        
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