Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

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lb. J 
anhengig / das demnach dieselben von Landtgerichts wegen auch 
gestrafft werden. Seind demnach solche mixtæ Criminales, oder 
gemengt Malefitz sachen / mit sampt der straff / die dem Landt⸗ 
Jericht daruon zustehen / hernach benennt. Wo sich nun dersel⸗ 
ben eine oder mehr zutregt / es wurd die klagt oder nit / soll der 
Grundtherr deß Vnderthan solch Thatten begangen / auff klag 
zur ersten Instantz / jnner viertzehen tagen den nechsten darnach / 
die billigkat ergehen lassen / vnd denselhen seinen Vnderthan zu 
abtrag halten / vnd solche handlung wissentlich / vnd wie sich ge⸗ 
buͤrt / vor dem Grundtherrn auff vorgehende klag außgefuͤhrt / oder 
so der Grundtherr in obbemelter zeit auff die fuͤrgebrachte klag 
kein handlung fuͤrnimbt / vnd die That sonsten ohn alle klag of⸗ 
fenbar vnd weißlich ist / so hat alßdann das Landtgericht 
die Straff / wie die hernach begriffen / von dem 
selben Verbꝛrecher oder Thaͤter / zu 
becgeren vnd ein zu⸗ 
bringen. 
* 
Sachen so nicht purlau x 
achen so nicht purlautter Male⸗ 
fitzisch sein. α 
** —— 
—7— F * 9 4 * —* 
—— —— —W b — 4— —X 229 — 8 —R 
* W * 72 u —2 —546 53 —8 — * 
8 — 8 —J78* —** —8 3 * —— 14 
8B48B896 588 J. „VJI. I 48 J 9 * 
WRRRB 4 B ——8 J 4 2 1R E 
— — A —832 F 8 4 9 9* —88 J AWRa 
16 9 —J — — J *9 kæ— —8 —24 * —191 
—58 v.9* A 4 ——7 — — —— 9* 
—— — * ———— J9 — 5 7 7 * 4 8 * — * d 5 F 
* 2 —* . * * ι * * . R —— * *8* * S⸗ s J —w 
——— — — — —* 
* 827. * 
Tem / Wo ein gantze Gemain / oder 
ein sondere Person / auff jhren aigen Gruͤndten 
ein gemainen offen Fahrt oder Reitweg / oder ei⸗ 
D nhen Gangstatg zuhalten / auch Graͤben vnd Prů⸗
	        
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