Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

andtgerichts Hrdnung in 
Theweung / dem Landtsfuͤrsten fuͤr sich selbst / oder auff ansuch⸗ 
ung gemainer Landtschafft / wie es nach gelegenheit der sachen 
fur gut angesehen / gaͤntzlich abzustellen / vnd zu gemeincs Landts 
notdurfft darinnen zu handlen / zustendig sein 
Die handthabung vnd 
sirxaff deß Fuͤrbauffe·e. 
O aber jemandt wider dise Ordnung 
handlete / vnd einen Fuͤrkauff / der hiemit verbot⸗ 
J 8 ten ist / tribe / Der ist die fuͤrkauffte Wahr dem 
Gericht / darinnen die betretten wird / vnd noch 
darzu demselben Landtgericht / so vil ein Viertl der fuͤrkaufften 
Wahꝛ wehrt ist / zu vnablaͤssiger Peen verfallen. 
VOb emer im Candtgericht 
— das nicht pur⸗ 
lautter Moealefitzisch ist / vnd den Todt beruͤrt / Wie von Grundt⸗ 
Obrꝛigkeit / auch Landtgerichts wegen / darinnhgen 
zu handlen sey. 
Eil dann ein jeder Landeman in sachen / 
die nicht purlautter Malcfitzisch sein / so den Todt / 
Moder ein ordenliche Leib straff beruͤren / zur ersten In⸗ 
stantz / von seinem Vnderthan die billigkeit zuuerschaffen hat/ 
vnd entgegen billich ist / weil solche haͤndel dem Malcfitz Rechten 
anhengig / 
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