Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Osterꝛeich Ob der Eunß. 
bringen / sollen sie die erstlich in ein Stadt oder Marckt / zu fai⸗ 
lem kauff fuͤhren / Vnd wo sie also einen tag verharren / vnd kei⸗ 
nen Kauff haben moͤgen / stehet jhnen alßdann beuor / dieselben 
Wein jres gefallens im Landt zuuerkuͤmern / Doch das sie sol⸗ 
che Wahꝛen nicht eintziger weise / sonder mit einander verhandlen. 
Wo aber eins gelegenheit nicht were / dieselben Wein im Lande 
zuuer Sylbern / sonder nach gemeltem angebotnen Failkauff / so 
sie kein Kauff haben moͤgen / dieselben Wein ausser Lands zuuer⸗ 
fahren vnd zuůer Silbern fuͤnemens waͤren / das soll jhnen auch 
nit gespert / sonder freh zugelassen sein. 
Der Haͤmer handtie⸗ 
rung betreffent. 
Jemit ist aber den Saͤmern / so zu fuͤr⸗ 
derung deß Camer guets / zu Gmuͤndten Saltz 
laden / vnuerboten solch Saltz / wie von alter her 
daaan den orten / dahin das der Saltzordnung nach/⸗ 
gefuͤhrt werden solle / widerumben zuuerhandtieren. 
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Ob ein Thewꝛung im Eandt 
entstuͤnde /oder dieselbige z 
besorgen waͤre. 
Tem / Wo auß Rißratung der Fruͤcht / 
oder andern Augencheinlichen vnd ge wisen anzaigen / 
SV eein Thewꝛung zu besorgen / Soll aißdann aller Auß⸗ 
gang der Profandt vnd Fuͤrkauff derselben / nach gelegenheit solcher 
BThewrung /
	        
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