Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Rsterreich Ro der Ennß. 4 
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faͤnde / vnd dem Gericht / oder seinem Grundtherrn vnd Obrig⸗ 
keit / in einem Monat nechst darnach nit offenbaret / der soll der⸗ 
halb / wann es glaubwirdig befunden wird / von dem Gericht 
—V— 
gelegenheit der sachen gestrafft werde. 
O aber einem sein Roß / oder ander 
Viech entlaufft / vnd Er das nit erfragen kan / 
sonder solches fuͤr ein verloren Guet achtet / vnd 
das Gericht solch Viech zu handen bringt / Soll 
dasselb Gericht solch Viech ein Monat lang hal⸗ 
ten / Vnd so in diser zeit der Aigenthuͤmer demselben nachkaͤm / 
vnd das Gericht gruͤndtlich bericht / das solch Viech jhme zuge⸗ 
hoͤrt / vnd auff den gewohntlichen Fuͤrfang vrbiettig ist / was es 
beraͤtzt hat / zu bezalen / soll das Gericht dargegen schuldig sein / 
jhme solch Viech zu zustellen. Wo aber der Aigenthumer / oder 
jemandt von seinet wegen / in obberuͤrter zeit nicht kompt / mag 
das Gericht solch Viech / nach beschehener erkuͤndigung / nach 
gelegenheit seines wehrts verkauffen / vnd das Gelt Jar vnd tag 
halten / vnd solch gelt dem Aigenthumer / wo er wie oben begrif⸗ 
fen / außfuͤhrt / das dasselb verloren Viech sein gewesen / auff er⸗ 
legung der Atzung vnd Fuͤrfangs zu zustellen schuldig sen. 
Deß gemainen angesesse- 
nen Manß / auch der ledigen Perso⸗ 
nen Fuͤrkauff. 
Smag der gemain Ran so im Land haußz⸗ 
9 gesessen / zu seiner haußnotturfft allerley Traid / Ochssen 
—95. vnd
	        
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