Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Schaͤcz vnd vero 
ben h vergra ⸗ 
Tem / nach dem die Schaͤtz in bil bon⸗ 
terschiedlich weg gefunden werden / Wo nun je⸗ 
mandts ein vergraben Guet oder Schaͤtz ohnge⸗ 
fer / oder mit zulaͤssiger offentlicher handlung auff 
seinem aigen Grundt findt vnd hebt / Soll dem⸗ 
selben Finder halber thail / Wo aber solcher gestalt / auff eines 
andern Grundt ein verborgen Guet oder Schatz gefunden wird / 
alßdann jme dem dinder / ein duitthail desselben gefün den Schatz⸗ 
oder Guets / vnd der ander dritthail dem / deß der Grundt ist / 
Vnd so dasselb gefunden Guet in der Summa nicht ein hundert 
gulden Reinisch betrifft / alßdann der vbrig dritthail in disen bai⸗ 
den fallen dem Landtgericht / darinnen sich solches begibt / zuste⸗ 
hen. Wo aber solches gefunden Guet etwas mehr als ein hun⸗ 
dert Gulden wehrt waͤr / so ist der dutthail vber das so dem Jin⸗ 
der vnd Grundtherrn / wie hieoben begriffen nachfolgt / allein dem 
Landtsfuͤrsten verfallen. 
——— 
— 
⁊ 
F 
J AAAA 
N Ber was fuͤr Schaͤt auff den gemainen 
Strassen / vnd dergleichen orten / so niemandt son⸗ 
. ders eee een mit zulaͤssiger Kunst 
77* oder ohngefer gefunden werden / soll dem dinder der 
halb thail desselbigen Schatz / vnd der ander — der 
hit vber ein hundert gulden Renisch wehrt ist / dem Landtgericht/ 
was Schaͤtz oder gefunden Guet sich aber vber ein hundert gul⸗ 
den erstreckt / allein dem Landtsfuͤrsten durchauß zustehen. 
A 
iij 
Wo
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.