Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Sandtgerichts Orꝛdnung in 
da billgtet gicht eutgenen sein / vnd alten Ihr selbst / vnd re 
n Vnderthanen / sachen berüten / fuͤr zunemen. 
Ob ein Eandtman / so nit 
Landegericht hat / die jenigen so auff seinen aigen 
Brlandten mutwillen / in frischer That annemen / 
vnd jrem verbrechen nach / straf 
fen moͤge. 
Erꝛrer / Wo sich bey eines Landtman 
Geseß oder Hoff Taffern / Auch sonst auff seinen 
Gruͤndten ein Rhumor oder Fechthandel zutruͤ⸗ 
ge / oder so jemandt auff seinen Gruͤndten / mit 
2 vberderbung der Fruͤcht / oder sonst was verhan⸗ 
delt / oder auff seinem aigen Vischwasser fischet / vnd derselb Land⸗ 
man oder Grundtherr / solch Muetwiller an wahrer that betrit / 
hater von Grundt Obrigkeit wegen macht die zuů Jaͤncknussen / 
ond vmb den begangnen mutwilien / doch ausser Malefitz hand⸗ 
jungen / zustraffen Was sachen sich aber auff purlautter Ma⸗ 
lefit erstrecken / soll die Straff daruber allein dem Landtgericht 
gehoͤren / Vnd sonderlich so ein Landtman oder Grundtherr / in 
—— laͤssig waͤre / also / das die 
ein Landtgericht dergleichen mißhandlung / von der Landleut vnd 
Gꝛundtherrn Vnderthanen / ehe alß sie selbst erfuͤren vnd erkuͤn⸗ 
digten / deß auch genugsame Indicia hetten / so sollen die Landtge⸗ 
richt solch angesessene Malefttzische personen / wo sie die in frischer 
That nit begreiffen / an die Gꝛundtobrigkeiten (wie von alter her⸗ 
koien) erfordern / Vnd wann sich befindt / das solche Personen 
vnd sachen Malefitzisch / So ist die Grundt Obrigkeit dieselben 
alßdann dem Landtgericht zu vberantwortten schuldig. 
Schaͤtz
	        
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