Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Osterreich Ob der Ennß. 
zu abbruch der ordenlichen Oberigkelt der ersten Instantz weltter 
nit geduldet werden. 
Ob ein Eandrichter in set⸗ 
nienm Landgeriche/ sonder Oꝛdnung 
fuͤrnemen / oder was erlau 
ben moͤge. 
Je Landtegericht sollen in jhren Gebietten 
lur sih selhst kein Ordnung machen / vnd die zuhalten 
A gebieten / sonder in dem allen / den gemainen Gesetzen 
vnd Ordnungen / wie die mit vorwissen vnd zulassen deß Landts⸗ 
fuͤrsten / oder seiner Landtsfuͤrstlichen Regierung beschlossen vnd 
Publiciert werden / in allem geleben vnd gaͤntzlich nachkommen / 
vnd jhnen vber vermuͤg derselben / kein mehrere gerechtigkeit zuzie⸗ 
hzen / oder einichen behelff wider die Landtgerichts Ordnung da⸗ 
mit suchen / sonder alle Ordnung die also obberuͤrter massen / doch 
mit vorwissen vnd zulassen deß Landtsfuͤrsten / oder seiner Landts⸗ 
fuͤrstlichen Regietung auffgericht sein sollen / solcher Landtgerichts 
Ordnung nit abnemen / Auß dem auch erfolgt / wie dann an jme 
selbst recht vnd billich ist / das von Landtgerichts wegen / kein ver⸗ 
botner Fuͤrkauff / noch wider gemaines Landts herkomen / newe 
Taffern / Muͤhlen / Schmitten / oder andere Werckstaͤtt auffzu⸗ 
richten nit erlaubt werden / Sonder ein jedes Landtgericht soll 
in seinem district vnd Gebiet / ob den auffgerichten Ordnungen / 
trewlichen vnd alles vleiß halten / vnd die Vbertretter / auch allen 
Fuͤrkauff vnd ander verboten Handtierungen wie hernach volgt / 
straffen / Doch ist jhnen den Landtgerichts Herrn nicht benom⸗ 
men / zu handthabung jhres Landtgerichts gute Ordnung / die 
diser Landtgerichts Ordnung / auch wemwen Landtsbꝛauch 77 
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