Volltext: Römischer Kayserlicher Mayestat etc. Landtgerichts-Ordnung deß Ertzhertzogthumbs Österreich des Landts ob der Ennß, [et]c.

Candtgerichts Ordnung in 
gegen seinen Vnderthauen vmb Recht vor der Landtgerichts⸗ 
ESthrann anruͤfft / vnd sich also solchem Gericht vnterwilrfflich 
mache / mag alßdann auff solche willkur daselbst / zwischen huen 
Rechtlich gehandelt werden / daruon jedem thail die Appellation 
nach deffelden Landtgerichts brauch / zugelassen sein sol.. 
9 8 F * 7 4 *. 2 —3 7 vw 94 * F 
Welhergest at das ¶ andige⸗ 
richt gegen den Vnderchanen / vnd jhrem die ⸗ 
penden Gesindt / so im Landtgericht wohnen / 
—— 
2. 
Ergleichen der Vnderchanen dienend Ge. 
sind⸗ auch die freyen Personen / so sich ohn alle dienst / 
auß eigem vermoͤgen / oder mit der taͤglichen arbeit 
in Gerichten auffenthalten / oder von jren Grundt⸗ 
herren abschaiden / vnd sich in andere Gericht widerumb Heuß⸗ 
—DD deß Gruͤndten sie wohnen / 
so ferr der Grundtherr dieselben versprechen will / mit aller Obrig⸗ 
keit / wie ander seine Grundtholden vnterwoꝛrffen / der sie auch zu 
aller billigkeit halten / vnd zu keinen vnthaten oder mutwilligen 
handlungen schuͤtzen sol. Vnd so die was / so Landtgerichts 
maͤssig ist / verhandlen / mag der Landt Richter dieselben / mit er⸗ 
forderung vnd in ander weg / nicht anderst dann ob die behausten 
Holden / vnd dem Grundtherren / auff deß Gruͤnden Sit woh⸗ 
nen / mit Geluͤbt verstrickt weren / wie hernach volgt / ersuchen / 
auch keinen / so also von seinem Grundtherrn abscheidt / vnd sich 
ausser dem Gericht nider laͤst / mit frey gelt / oder ander vnbillicher 
Aufflag / wider die gebuͤr vnd ait herkomen / beschwaͤren / noch 
solch Dienendt oder frey Personen / zu keinem Schermknecht an⸗ 
nemen / sonder dieselben Schermknecht sollen hiemit von den Ge⸗ 
richten auch Landtleuten / gaͤntzlich quffgehebt / auch frey sein / vnd 
gu abbruͤch
	        
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