Volltext: Ueber die Feststellung der Gebühren der Advocaten

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Und doch“ hat sich seit jeher der Advocaten- und mit ihm der ein— 
sichtsvolle Richterstand dagegen ausgesprochen, denn nicht blos der Umstand, 
daß der Richter eben nicht der geeignete Schaͤtzer advocatorischer Arbeit 
ist; weil seine und die des Anwaltes Function zu verschieden sind, 
um beurtheilen zu können, welche Mühe und Anstrengung des Advocaten 
Dienstleistung verursaächt hat, sowie, daß der, Richter keinen Maßstab für 
den Regieaufwand des advocatorischen Geschaͤftes, die Verluste desselben 
u. a. wichtige Verhältnisse besitzt, ist bei dieser richterlichen Bemessung 
die Willkühr das einzige Princip, welches festgehalten wird. — 2*— 
Es ist unglaublich, wie principlos man ehen da vorgeht — der 
eine Richter streicht den Ansatz für Information ganz:,«der andere zur 
Haͤlfte — der eine setzt die Schreibgebühr von 10 auf 8kr., der andere 
auf 9 kr — der Dritte, weil er wahrscheinlich nicht weiß, daß die Er⸗ 
pedition einer Kanzlei einen Kosten aufwand von 300 400 fl. verursacht, 
streicht die Expeditionskosten, der andere die Abs chriften der gegnerischen 
Schriften ad acta, als ob der Advocat dies e behufs seinerzeitiger Ergrei— 
fung der Rechtsmittel memoriren könnte, — ein anderer passirt nicht den 
Ansatz für Recommandationsgebühr u. s. fso fällt es bald diesem bald 
jenem ein, etwas zu streichen, und so das Einkommen des Advocaten zu 
schmälern .. 
Dagegen lassen andere Richter zum Nachtheil der Parteien die 
exorbitantesten Ansaͤtze der Vertreter stehen — die Gründe dieser gänz— 
lich willkührlichen Praxis weiß Jedermanmunm. — —R —— 
J Die Klagen über dieses Deserviten⸗ Abstreichen und Herabsetzen 
sind überall zu hören, wo die richterliche Festsetzung eintritt. α— 
O)hne dem Advocaten, noch dem Publikum im Ganzen zu nützen, 
befördert dieser Weg der Gebührenfeststellung nur die Abhängigkeit des 
Advocaten vom Gerichte in einer gewiß nicht dem öffentlichen Wohle för— 
derlichen Weis e, da er entweder dazu führt, daß endlich Richter und Ad⸗ 
vocat (was eben sehr häufig bei Einzelrichtern der Fall ist) sich einigen, 
und der Advocat seine bedeutenden Rechnungen unverkürzt erhaͤlt, oder daß 
beide im ewigen Conflicte stehen, insbesonders wenn der Richter zu Will⸗ 
kührlichkeiten geneigt ist, und deßhalb oft Veranlassung haben: wird, 
dem Advocaten, der sich gegen diese wehrt, sein Uebergewicht fühlen zu 
lassen. e — VVV— I 
Allerdings kommen derlei üble Zustände nicht zur Kenntniß der 
Obergerichte weil die Advocaten ‚„auch wenn das Jahr hindurch ihnen 
sehr viel abgestrichen worden;, wegen der vielen einzelnen Fälle den kost—⸗ 
spieligen und doch immer zweifelhaften Weg der Berufung in den einzel— 
nen Fällen nicht einschlagen..
	        
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