Volltext: Ueber die Feststellung der Gebühren der Advocaten

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sieht, sich zu Versprechungen herbeilassen, die sehr oft außer Verhaͤltniß 
mit der Mühe oder der Dienstleistung sind *53 
Un solche exorbitante Versprechen nicht gerichtlich eintreiben zu müs— 
sen, wird dann in der Regel der Advocat sich sogleich bare Zahlung zu 
verschaffen, oder durch Ausstellung eines Wechsels, der sofort girirt wird, 
gegen jede Einwendung sicher zu stellen suchen. ιν u 
Die frühere Praxis in Ungarn und Siebenbürgen dürfte manche Belege 
für das Gebahren habsüchtiger Advocaten in dieser Richtung gegeben haben. 
Wird der Vertrag nach Abwicklung des Geschäftes abgeschlossen, so 
wird unter hundert Faällen eben neunzig Mal die richterliche Hilfe zur 
Festsetzung der Gebühren im contradictorischen Wege in Ans pruch genom— 
en Derden. ν —28 
Und welche Geltung soll das zwischen der Partei und ihrem An— 
walte getroffene Uebereinkommen für den nicht intervenirenden, zum Er—⸗ 
satze der Kosten verurtheilten Dritten haben d 
Soll dieser unbedingt das zahlen, was aus Unwissenheit oder über⸗ 
triebener Generosität der Gegner seinem Vertreter versprach, oder hat das 
der Richter zu bestimmen 2* —8 
Und wenn dieser nun weniger ausspricht, hat die Partei dann wirk— 
lich einen vollen Kostenersatz erhalten? *— e 
Endlich denke man sich die Schwierigleit und Schwerfälligkeit in der 
Praxis, für jeden einzelnen Fall mit der Partei ein Uebereinkommen über 
die Gebühren schließen zu müssen. 
Wir glauben, daß dieser lediglich privatrechtliche Standpunkt sich nicht 
vertreten läßt, und wie bei jedem Amte, das eine Function, wenn 
auch nur theilweise im öffentlichen Interesse ausübt, (zum Beispiele bei 
Gerichtsaͤrzten, welche behufs der Interdiction den Geisteszustand unters u⸗ 
chen — bei Sachverständigen, die über Berufung des Gexichtes in einer 
Privatsache ein Gutachten abgeben), die Gebühr von Amtswegen festgestellt 
werden müsse. J 
DagibtesnunabermalszweisWege — e ntweder 
die Feststellungspon Fall zuFall durch de n Richter, 
oder die Firation im Wegedes Gesetzes durch eine n 
Gebührentarif.. — 
Es erscheint, wenn man erwägt, daß für geistige Arbeiten sich nie⸗ 
mals im Vorhinein ein Einheitsmaß festsetzen läßt, daß insbesonders in 
Rechtsangelegenheiten kleine und unbedeutende Objecte eben so viel und 
noch mehr Mühe verursachen, als die werthvollsten — der einzig prak⸗ 
tische Ausweg, daß der Richter, welchem die concrete Arbeit vorliegt, ihren, 
Werth bestimmt.
	        
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