Volltext: Ueber die Feststellung der Gebühren der Advocaten

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—AD die ist, daß mit 
dem mündlichen Civilverfahren dieser Unfug, wenn nicht ganz ausgerottet, 
so doch sehr vermindert werden muß.. 
Die Feststellung der Gebäühren für die Arbeit 
und die mittelbar oder unmittelbar baren Auslagen 
ist ein weiteres wichtiges Moment der materiellen Stellung der Advo— 
caten. 
Es bestehen, wie bekannt, hier zwei Hauptrichtungen, die eine, welche 
dies ganz und gar dem Uebereinkommen des Anwaltes und seiner Partei 
überlassen will, die andere, welche diese Feststellung dem Gesetze oder Ge⸗ 
richte überläägät. 
In der Gesetzgebung ist keine dieser Methoden ganz rein durchge— 
führt, die französische Gesetzgebung, welche die Honorirung des Plaidoyers 
der Advocaten niemals beaufsichtigt, hat einen Tarif für die vielen Pro— 
ceßfunktionen des avouͤss — und auch dort, wo ein Tarif besteht, muß 
schließlich in einem außerordentlichen nicht vorqusges ehenen Falle entweder der 
Vertrag oder der Schiedsrichter oder der gewöhnliche Richter im contradic— 
torischen Wege entscheidn. I 
Wenn wir daher uns über diese oder jene Methode aussprechen, so 
gilt es eben von der Frage, ob wir sie als Regel gelten lassen wollen, 
die nothwendigen Ausnahmen rechtfertigen sich ohnehin von selbst. — 
Wir verwerfen unbedingt dise Feststell ung der Gebühren 
(so bezeichnen wir von nun an Alles, was der Advocat für seine Dienst— 
leistung und die damit verbundenen Auslagen von seinen Parteien fordert) 
durch Vertrag der Betheiligten. 
Wollten wir auch dabei nicht die Ansicht festhalten, daß das 
Amt des Advocaten eben ein öffentliches Amt und der Advocat ein 
Organ der Rechtspflege ist, sich sohin für ihn das Mäckeln und Schachern 
um und wegen der Gebühren nicht schickt, das Ansehen und die Würde 
desselben verletzt, und daß dieses wohl nur bei einem Gewerbe im enge— 
ren Sinne, als welches die Advocatur nie gelten kann, stattfinden kann, 
so müssen wir schon aus praktischen Gründen dagegen sein. 
Wird der Vertrag über die Gebühren vor der Uebernahme der 
Rechtsangelegenheit abgeschlossen, so wird er, da eben der Umfang der 
Dienstleistungen nicht genau bekannt sein kann, sehr häufig, wenn nicht 
direct, so indirect ein verbotener Vertrag de quota litis, oder doch unter 
solchen Umstaͤnden abgeschlossen sein, welche eine gänzlich freie Wahl von 
Seite der Partei bezweifeln lassen, denn diese in bangem Zweifel über 
den Ausgang eines Processes, von dem Ehre oder Vermoͤgen abhängt, 
wird dem Anwalte gegenüber, dessen Hilfe sie als die allein rettende an⸗
	        
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