Volltext: Ueber die Feststellung der Gebühren der Advocaten

aber die Forderung der vertretenen Partei geringec ist, nach deren Betrage, 
und bei fortgesetzter jährlicher Vertheilung der Einkünfte unter mehrere Gläu— 
biger nur nach der Höhe. desjenigen Betrages zu 1 iquidiren, welcher der Partei 
in jedem der ihrer Immission nachfolgenden Jahre zugewiesen wird. 4 
Fiür die Vertretung bei etwaigem Prioritätsstreite ist nach 8.8 zu liqui⸗ 
diren, und in höherer Instanz wie im gewöhnlichen Proceß. 
8. 11. Ob der Rechtsanwalt von der Partei selbst bevollmächtigt oder 
von dem Gericht zum Proceßbetriebe bestellt ist, z. B. als Litiscurator, Offi— 
rial-Mandatar oder Assistent, ändert nichts in dem, Rechte desselben, nach den 
vorstehenden Bestimmungen die Gebühren zu liquidiren. 
II. Gebüͤhren der Weistände nud Consulenten, sowie für einzelne Vroceßgeschäfte. 
8.12. Für ein schriftliches Gutachten oder eine ausgearbeitete Proceß⸗ 
schrift, einschließlich der zur Einziehung der Information stattgehabten Confe— 
renzen, Correspondenz Acteneinsicht ee. ist bei Objecten bis zu 300 Thlrn. der 
im 8.8 bestimmte Satz zu liquidiren, bei größeren Objecten jedoch von dem 
—— nur die Haͤlfte dieses Satzes bis zu einem Maximum von 650 
Thlrn. 
Dieser Satz kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein erst in hö⸗ 
herer Instanz zum Proceßbetriebe bevollmächtigter Rechtsanwalt von Einfüh— 
Lung des Rechtsmittels abräth ünd die Partei sich dabei beruhigt. Eben so 
dann, wenn vor der Einleitung eines Processes zur Vorbereitung desselben 
eine besondere Informations -Einziehung dem Rechtsanwalt aufgetragen und 
von ihm bewirkt istt. — 
G8. 13. Weunn die Vorbereitungen zur Einleitung eines Processes vor— 
aussichtlich, insbesondere wegen sehr schwieriger Informationseinziehung oder 
Herbeischaffung der Beweismittel ganz außergewöhnliche Mühe, Arbeit und 
Zeit erfordern, so ist es dem Rechtsanwalt gestattet, sich dafür ein besonderes 
Honorar zu bedingen, wenn der darüber geschlossene Vertrag die Genehmigung 
ves Ehrenraths desjenigen Bezirks erhält, in welchem· der Rechtsanwalt do⸗ 
micilirt ist. J 
8. 14. Für einen einfachen schriftlich eingeholten und schriftlich ertheil— 
ten Rath ohne juristische Ausfuͤhrung ist fuͤr je 60 Thlr. des Objectwerthes 
71/2 Sgr! bis zu einem Maximum von 2 Thlrn. zu liquidiren und eben 
so viel fuͤr die Legalisation einer Proceßschrift; desgleichen für eine mündliche 
Conferenz; wenn diese aber über eine Stunde dauert, so kann für jede ange— 
fangene Stunde darüber die Hälfte des Satzes zugesetzt werden. 
angent S Denselde Satz en1.) Iist auch fur die Anfertigung von schrift 
lichen Beschwerden und Anträgen, welche nicht in die Categorie der Proceß⸗ 
schriften fallen, jedoch einschließlich der Correspondenz oder Conferenz zu liqui⸗ 
diren. Hat die Conferenz und die Anfertigung des Schriftstücks nicht in einer 
Stunde erledigt werden können, so kann fur sede angefangene Stunde darüher, 
welche auf das Geschäft nothwendig verwendet werden mußte die Hälfte des 
uhelebt verden3 3 
8. 36. Diese Hälfte des Satzes kann, beziehungsweise auch neben den 
in 88. 12 bis 15 bestimmten Gebührenbeträgen, liquidirt werden für jedes 
Schreiben, welches auf Veranlassung der Partei gefertigt werden muß, wenn 
dasselbe rechtliche Ausführungen oder materielle Auseinandersetzungen enthält, 
die nothwendig waren. Für Schreiben ohne einen solchen Inhalt, welche von 
der Partei ausdrücklich gefordert sind, namentlich für Benachrichtigungen, Be⸗ 
schleunigunge-Gef uche, kurze Anzeigen, können nur Schreibegebühren liquidirt 
werden ·— 
8 . 17. Der im 8. 14 bestimmte Satz ist auch für die Wahrnehmung 
rines einzelnen Termins als Bevollmächtigter oder als dazu besonders bestellter
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.