Volltext: Ueber die Feststellung der Gebühren der Advocaten

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Z. 6. Dem zum Betriebe eines Processes bevollmächtigten Rechtsanwalt 
ist es gestattet, einen angemessenen Vorschuß zu fordern: Ain anderen Fällen 
darf nur, wenn voraussichtlich bare Auslagen zu machen sind, der ungefähre 
Betrag derselben als Vorschuß gefordert werden. — 
8. 7. Bei Betreibung ihrer eigenen Proceßangelegenheiten „ namentlich 
auch, wenn solche die Einziehung ihrer Gebühren von hren Mandanten be⸗ 
treffen, können die Rechtsanwalte von dem in die Kosten verurtheilten Gegen⸗ 
theile nur die Hälfte der sonst zulässigen Gebühren liquidiren. 
Fuüur die Anfertigung und Zustellung der Liquidation und für Zahlungs⸗ 
Aufforderungen, die sie wegen ihrer Gebuhren und Auslagen erlassen, können 
sie nichts liquidiren. 
— 88. Wenn eine Partei sich mehrerer Rechtsanwalte in einer und der— 
selben Rechtsangelegenheit bedient hat, so kann der zur Erstattung der Gebüh⸗ 
ren verpflichtete Gegentheil nur zur Erstattung desjenigen Betrages angehal⸗ 
ten werden, welcher zu liquidiren wäre, wenn die Partei sich nur eines Rechts⸗ 
anwaltes bedient hätte. Ausgenommen bleibt nur der Fall, wenn ein Wechsel 
durch den Tod, Dienstaustritt oder Versetzung des Bevollmächtigten nothwen— 
dig geworden ist. 
In Processen über Obhjecte von 50 Thlrn. und weniger Werth und in 
den vor den Einzelrichtern v erhandelten Civil⸗Processen wegen Ehrverletzung 
oder leichter Mißhandlung kann eine Erstattung überhaupt nur dann und nur 
soweit gefordert werden, als die Führung des Proeesses durch die Partei gleich⸗ 
falls zuͤ erstattende außergerichtliche Kosten veranlaßt haben würde, oder wenn 
die Partei durch Krankheit, Abwesenheit oder amtliche Dienstverhältnisse an 
der eigenen Wahrnehmung des Termins behindert war. Die Erstattung von 
Gebühren und Auslagen bestellter Litiscuratoren kann auch in diesen Proces⸗ 
sen verlangt werden. Im Uebrigen behält es wegen der Erstattung der Gebüh⸗ 
ren und Auslagen, welche die obsiegende Partei an ihren Rechtsanwalt ge⸗ 
zahlt hat, bei“ den Bestimmungen der allgemeinen Gerichtsordnung das 
Bewenden. * —— J — 
3 9. Nach Zustellung der Liquidation seiner Gebühren und Auslagen 
darf der Rechtsanwalt ein deren Betrag üb ersteigendes Houorar dafür anneh— 
men, uͤnd in allen Fällen ist ihm gestattet, ohne Aufforderung gegebene Ge⸗ 
schenke von seiner Partei anzunehmen. . “ 
EBei Processen kann der Rechtsanwalt erst nach Beendigung einer In—⸗ 
stanz, oder wenn der ertheilte Auftrag aufgehört hat, seine Gebühren und 
Auslagen liquidiren. 
Alllgemeine Westimmungen. 
1. Außer den in diesem Tarif bestimm ten Gebühren⸗Sätzen dürfen die 
Rechtsanwalie nur noch liquidiren: Schreibgebühren nach Maßgabe der fol⸗ 
genden Bestimmungen, Porto, jedoch ausschließlich des Briefträgerlohns, und 
andere nothwendige bare Auslagen, zu welchen aber Emballage— und Verpa⸗ 
ckungskosten nicht gerechnet werden. — 
2. An Schreibgebühren sind, zu erheben für jeden Bogen Rein⸗ oder 
Abschrift 25. Sgr. Fuͤr ein Schriftstück, welches weniger als einen vollen Bo⸗ 
gen enthält, können— Schreibgebühren in der Regel nicht liquidirt werden. 
Wird für mehr als einen Bogen liquidirt, so ist jeder Bogen zu 4 Seiten, 
die Seite zu 24 Zeilen und die Zeile zu 12 Silben zu berechnen. Dabei wer—⸗ 
den mehrere Schreibstücke, welche dens elben Schriftsatz betreffen oder zusam⸗ 
menhängende Theile sind, namentlich Duplicate, Rein⸗ und Abschrift, Schrei⸗ 
ben und Beilaͤge, zusammengerechnet. Der überschießende Theil gilt für einen
	        
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