Volltext: Ueber die Feststellung der Gebühren der Advocaten

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vorgelegt und von diesem richtig gestellt, oder der Auwalt theilt dass elbe 
mit Angabe der bezüglichen Stellen des Tarifes der P artei mit und es 
steht dieser frei, dagegen Einwendungen zu erheben, worauf die Entschei⸗ 
dung des Proceßrichters erfolgt, oder es s oll, wie vorgeschlagen wurde, 
ein Schiedsgericht die Feststellung vornehmen. —BA , 
Wir würden uns dafür entscheiden, daß der Ausschuß der Advoca— 
tenkammer unter Vorbehalt der Berufung an das Obergericht über dies— 
fällige Einwendungen, wenn sie rechtzeitig an gebracht werden, entscheidet. 
Die Einhebung der Gebühren hat nach unserer Meinung so zu ge⸗ 
schehen, daß das Gericht auf Grund einer ausdrücklich oder stillschweigend 
anerkannten oder über Einwendungen rechtskräftig festgestellten Gebühren— 
note, des Anwaltes die Erxecution bewilligt, gegen welche keine 
indern Einwendungen als aus nach Zustellung der Gebührennote erfolg— 
ten Thatsachen z.B. Zahlung, Schenkung u. dgl. zulässig wären. ν 
Seclbstverständlich würde aber im Falle absichtlich unrichtiger Ge⸗ 
bührenbemessung jederzeit auch diese Einwendung zulässig sein müssen. 
6. Die Entlohnung für außerordentliche Leistungen, wie z. B. Ver⸗ 
fassung von schwierigen Rechtsgutachten, von Statuten, selbst das Plai⸗ 
diren in besonders schwierigen Fällen, mit einem Worte Leistungen, welche 
außergewoͤhnliche Kenntnisse, außerordentliche Studien oder ungewöhnlich 
mühsame Vorbereitungen nothwendig machen, kann selbstverständlich durch 
— 
Fuür solche Faͤlle muß das Uebereinkommen zwischen dem Anwalt 
und den Parteien, und im Falle Streit entsteht, der Richter im Wege 
des gewöhnlichen Prozesses entscheiden. D 
Dies e Grundsätze dürften im Großen und Ganzen bei Feststellung 
eines Gebührengesetzes für Anwälte zur“ Geltung kommen, und wir glau— 
ai Freunßische Gesetz vom 11. ün d.12. Sep— 
tember 1881, betreffend den An sa tz und di eE rhe bu ng 
der Gebühren der Rechtsan wälte und Notare, diesen Grund⸗ 
sätzen im Allgemeinen entspricht und uns deßhalb am meisten befriedigt 
hat. 0000 
Wir lassen hier dasselbe, sowie das hannoveranische Gesetz vom 8. 
Nov. 1850 folgen, welches mit Beziehung auf das mündliche Civilverfahren 
zen Tarif festsettä. 
Mogen diese ans pruchslosen Bemerkungen Sachkundige veranlassen, 
diese Frage des Weiteren zu erörtern und spruchreif zu machen. J ee
	        
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