Volltext: Ueber die Feststellung der Gebühren der Advocaten

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und daher auch deßhalb einen Percentualzuschuß zur gewöhnlichen Gebühr 
für gewisse Plätze rechtfertigeee. 
O. Weiters muß darauf Rücksicht genommen werden, daß jeder 
Advocat, nachdem die Gerichte von ihm die gerichtlichen Gebühren ein⸗ 
ziehen, und er die bedeutenden Stempel vorschießen muß „seine Regie 
immer bare Zahlung erfordert, ein nicht unbedeutendes Betriebscapital 
(von mindestens 5000 fl.) im Geschäfte stecken hat, welches ihm verzinst 
werden muß, weil er es entweder selbst besitzt, und ihm dann die Zinsen 
entgehen würden, oder er selbst dasselbe als ein Darlehen seinem Gläu— 
biger verzinsen muyß. 
Es sind dafür mindestens 62/5, also jährlich 300 fl. anzunehmen. 
Durch“die ihm gesetzlich erlaubten Vorschüsse deckt der Advocat nicht 
einmal die Barauslagen, und es muß daher nebst diesen in einer mä— 
hßig beschäftigten Kanzlei das oben angenommene Capital circuliren. 
Eine Zinsenvergütung kann von den einzelnen Parteien doch nur 
dann in Anspruch genommen werden, wenn die Kostenzahlung fällig ist, 
also in der Regel nach beendetem Prozesse. 
Es würde auch eine Verzinsung der vielen kleinen baren Auslagen 
die Verrechnung sehr schwerfällig machen, und darum muß schon bei Fest—⸗ 
stellung der Gebühr die Ausgleichung geschehen. I 
HD. Es ist auch zu berücksichtigen, daß der Advocat, welcher ohne 
durch einen gehörigen Vorschuß gedeckt zu sein, was eben bei der Con⸗ 
currenz vieler Anwälte in einem Orte, und bei weniger bemittelten Par⸗ 
teien und, aus andern Gründen sehr oft der Fall ist, Rechtssachen 
durchführt, sehr häufig sowohl mit seinem Verdienste als den baren Aus⸗ 
lagen zu Verlust kommt, welcher Ausfall mindestens jaͤhrlich 300 fl. 
betraͤgt. — — 
E. Endlich ist darauf Acht zu nehmen, daß, wahrend der Richter 
und seine Familie eine Pension vom Staate erhält, der Advocat für 
seine und seiner Familie Zukunft selbst sorgen muß. 
Die Zeiten sind vorüber, in welchen sich bei der Advocatur Capi— 
talien anzusammeln die Gelegenheit bot, es muß daher der Advocat durch 
Einlagen in Pensionscassen und Lebensversicherungs-Anstalten für s olche 
Fälle zu sorgen trachemt. —— 
Dras mindeste, was er da ausgibt, sind jährlich 300 fli, um den 
Seinen eine auch nur mäßige Rente für seinen Todesfall zu ver— 
schaffan. 
R.“echnen wir alle diese Posten zusammen, so zeigt sich eine noth⸗ 
wendige Brutto-Einnahme von 6900 fl. ö. W., in der Residenz und 
sonstigen theuern Orten von 8000 bis 9000 fl. α ιι
	        
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