Volltext: Ueber die Feststellung der Gebühren der Advocaten

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Wahrend durch die percentuale Seala die größeren Rechtssachen den 
Ausfall bei den geringern decken, wird die nur geringe Entlohnung einzelner 
Arbeiten den Auwalt veranlassen, so einfach als möglich die ihm auver⸗ 
trauten Rechtssachen abzuwickeln, ohne die nöthigen Schritte zu vernachlässigen. 
Wenn z. B. der Anwalt für die Durchführung einer' Rechtssache 
von 1000 fl. in erster Fastanz 8o,., also 80 fl. als Percentualhonorar 
bekommt und ihm nebstdem für jeden Bogen 1 fl. für jede Verhand⸗ 
lung bei Gericht ebeufalls 1 fl für jede Seite Abschrift 50 kr. honorirt 
wird, so wird er gewiß trachten, so kurz als möglich zu arbeiten, uͤnd eben 
so wenig zu schreiben, wo moͤglich bei der ersten Verhandlung fertig zu wer—⸗ 
den, um die ihm sichern 82 fl. bald zu verdienen. 
Die Gebühr von 32fl.ist jedenfalls nicht unbedeutend, ist das 
Object noch höher, so wird-er sich leicht I00 fl. verdienen können; wäh—⸗ 
rend er bei einer Bagatellsache um eine Entlohnung von einigen Gulden 
mehr Mühe aufzuwenden haben wird . 
Säelbstverftaͤndlich muß das Percentual-Honorar mit der Groͤße der 
Summe verhältnißmäßig geringer und auf , und 0/ herabgehen, um 
die Arbeit in ein entsprechendes Verhältniß zu bringen — ebenso müßte 
das Percentual-⸗Honorar bei bloßen Mandats- oder —X 
geringer sein, als wenn ein contradictorisches Verfahren Statt hat 
Zleißige und energische Advocaten werden bei solcher Hondrirung ge⸗ 
wiß noch ganz gute Geschäfte machenn. 00 
Wie groß das Percentual⸗Honorar und die Gebühr für einzelne Acte 
sein soll, muß selbstverständlich dann auf Grund eingehender Erhebuͤngen 
fixirt und hierbei zur Grundlage das zur anständigen Erxistenz eines Ad— 
vocaten nothwendige mittlere Maß des Einkommens einerseits, und der 
dem Werthe des Streitohjectes entsprechende wirthschaftlich zulässige Auf— 
wand andererseits genommen werden. 5424 
Diese beiden Factoxen müssen als Product die Gebühr in der Art 
geben, daß gewiss ermaßen der dem Werthe des Streitobjectes entsprechende 
Satz die Maximal-, der-zum mittleren Einkommen nothwendige Satz die 
Minimalgrenze bildet. 
Bei Feststellung des Einkommens des Advocaten gehen wir von dem 
Grundsatze aus, daß er dem Richter gleich gestellt werden müss e, und 
glauben, daß deßhalb folgendes berücksichtigt werden soll: t 
A. Die Gesammtthätigkeit eines thätigen und tüchtigen Advocaten, 
welcher gleiche Vorstudien gemacht und gleiche Praxis genommen hat wie 
der Richter, soll diesem eine gleiche Arbeitsrente w ie die Besoldung des 
Richters gewähren.
	        
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