Volltext: Heilbehandlung der Heeresangehörigen, Bundesangestellten der Heeresverwaltung, sowie der Wehrmannsangehörigen.

sowie den Hebammenbeistand hat der Wehrmann (der aus dem 
Wehrmannsstande hervorgegangene Unteroffizier) für seine Ange- 
hörigen aus eiaenen Mitteln felbst zu bezahlen. 
II. Anspruchserhebung, Bewilligung und Flüssigmachung der Bei- 
tragsleistung. 
a) Ansprachserhebung: 1. Einschreiten: Der in der vorstehenden 
Bestimmungen festgesetzte Beitrag der B.-H.-B. ist vom Wöhrmann 
(Unteroffizier) auf Grund der urschriftlichen Zahlungsbestätigungen des 
Arztes, der Apotheke usw., im Wege des diensttuenden Arztes beim 
besoldungszuständigen Truppenrechnnngsamt (Rechnungsstelle), am 
besten mittelst Einschreiten nach zuliegender Musterbeilage Nr. 4, 
anzusprechen. 
2. Stempelbehandlung: Gemäß dem Erl., Budgetabt., Zl. 512, 
vom 20. März 1923, des Bundesministeriums für Heerwesen sind 
Gesuche nach vorstehendem Punkt 1 stempelfrei; die Beilagen hiezu 
sind desgleichen vom Beilagenstempel befreit und sind die Zahlung?- 
bestätignngen (Rechnungen, Konti, Roten und dergl.) lediglich 
mit dem gesetzlichen Rechnungsstempel zu versehen. 
Für die laut Abschnitt B: V, Punkt 1, c, erbetene Beitrags¬ 
leistung für Hebammenbeistand, genügt die Beibringung einer Be- 
stätignng der Hebamme, daß sie Hebammenbeistand bei der R. R. 
am ... 19.. geleistet hat und daß ihre Honorarforderung (Betrag 
ist belanglos) .befriedigt wurde. 
3. Aerztliches Gutachten: Erl., Abt. 7, Zl. 44.587/1924, B.-Bl. 
Nr. 37/24, des Bm. f. Hw.: Der diensttuende Arzt 
hat die Notwendigkeit der erwachsenen Auslagen, wenn möglich, zu 
prüfen und in einem kurzen Gutachten auf dem Einschreiten zu be- 
gründen. 
Ist es dem zuständigen Heeresarzt aber nicht möglich, ein Gut- 
achten abzugeben, und besteht seinerseits kein. Grund, die Wahrheit 
der Angaben in Zweifel zu ziehen, so genügt (zufolge Erl'., Abt. 14, 
Zl. 7573/21, vom 30. Jänner 1922, des Bundesministeriums' für 
Heerwesen) eine kurze Angabe, warum die Abgabe eines Gutachtens 
nicht möglich ist. Nur dann, wenn der Heeresarzt die Richtigkeit der 
Angaben und Belege des Einschreitens um Beitragsleistung anzwei- 
feit, hat er dem zuständigen Kommandanten Vortrag zu erstatten, 
um sich von der Berechtigung des Anspruches Ueberzeugung zu ver- 
schaffen. 
Kosten, die anläßlich dieser unbedingt notwendigen Kranken- 
k o n t r o l l e durch eine Lokodienstverrichtung oder durch eine Reise 
erwachsen, belasten die Heeresverwaltung. Ueber die im Laufe der 
nächsten drei Mcnate im Bereiche der Heeresverwaltungsstellen vor¬ 
genommenen Krankenkontrollen, die Kosten verursacht haben, ist dem 
Bundesministerium für Heerwesen Bericht zu erstatten. 
b) Bewill gung: 1. Die Beiträge der B.-H.-B. zu den Kosten für 
die ärztliche Hilfeleistung jeder Art, zur Beschaffung von Heilbehel- 
fen, für den Zahnersatz und den Hebammenbeistand, weiters für Heil- 
so
	        
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