Volltext: Heilbehandlung der Heeresangehörigen, Bundesangestellten der Heeresverwaltung, sowie der Wehrmannsangehörigen.

Erl., Abt. 14, 31. 9209/23, V.Bl. Nr. 48/1923. Bei Bädern 
mit Zusätzen werden nur die halben Kosten des Wannen- 
bades vergütet, es sind daher Zusätze von den Wehrmänner-Ange 
hörigen selbst zu zahlen. 
4. Eine Beitragsleistung für Diathermen und Radiumkuren be¬ 
hält sich das Bundesministerium für Heerwesen vor. 
D.Seitrag für Beerdigungsauslagen. 
(Erl., Abt. 14, Zl. 3500/1921, V.-Bl. Nr. 15/21.) 
1. Anspruch: Ein Beitrag für Beerdigungsauslagen gebührt 
beim Ableben der unter Abschnitt A: I. Punkt 1 und 2 genannten 
Ehegattin, beziehungsweise Haushälterin und der im gleichen Ab- 
schnitt unter Punkt 3 und 4 genannten Kinder und Verwandten. 
Bemerkt wird, daß bei Totgeburten, gemäß Erl., Abt 7, 
Zl. 28.603, von 1924, ein Anspruch auf Beitrag zu den Beerdigung^ 
cruslagen nicht besteht. 
2. Ausmatz: Der Beitrag beträgt für Verstorbene unter 
sechs Jahren 20 von Hundert, für Verstorbene über sechs 
Iahren 40 von Hundert der Gesamtbezüge (siehe Abschnitt E) des 
in Betracht kommenden Wehrmannes, im Monate des Ablebens 
der im Punkt 1 aufgezählten Angehörigen. 
3. Flüssigmachung: Der Beitrag ist beim Truppenrechnungs- 
amt (Rechnungsstelle) auf Grund des amtlichen Totenscheines 
gegen Quittung sofort nach Feststellung des Anspruches flüssig zu 
machen. 
4. Anmerkung: Im Falle des Ablebens' eines Wehrmannes 
gilt Erl., Abt. 14, Zl. 12.389, vom 7. Oktober 1920; es können 
daher Angehörige des verstorbenen Wehrmannes, welche für Bei- 
träge im Sinne des Abschnittes A: I in Betracht kommen, Anspruch 
auf einen Beitrag zu den Beerdigungsauslagen nach vorstehenden 
Bestimmungen nicht erheben. 
E. Verrechnungsweisungen. 
I. Kostenbegleichung. 
Erl., Abt. 7, Zl. 44.587, von 1924, V.-Bl. Nr. 37, von 1924: 
Die ärztlichen Hilfeleistungen (für deren Verzeichnung am besten 
ein Vordruck nach Musterbeilage Nr. 1 oder bei zahnärztlicher Hilfe 
nach Musterbeilage Nr. 2 vom Wehrmanne, beziehungsweie dessen 
Angehörigen dem behandelnden Arzt übergeben wird), dann die 
Heilmittel (für deren Verordnung der Wehrmann dem behan- 
delnden Arzte einen amtlichen Rezeptvordruck — Musterbeilage 3 
— selbst beizustellen hat), allfällige Heilbehelfe, ferner die Ueber- 
führungsauslagen in die und allenfalls auch aus der Heilanstalt, 
die Kosten für die Behandlung und Verpflegung in der Heilanstalt, 
49
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.