Volltext: Heilbehandlung der Heeresangehörigen, Bundesangestellten der Heeresverwaltung, sowie der Wehrmannsangehörigen.

Hauswirtschaft aufgenommen wurde,, nachgewiesen wird. Eine V e r- 
wandte, die bloß gegen kostenlose Verpflegung in fraglicher Zeit 
die Hauswirtschaft führt, kann daher einer Dienstperson gegen Ent- 
gelt nicht gleichgehalten werden. 
Die geforderten Nachweise, insbesondere die Bestätigung über 
die Aufnahme einer Dienstperson gegen Entgelt (Bestätigung der 
Dienstperson selbst genügt nicht) sind zufolge Erl., Abt. 7, 
Zl. 52.344 von 1924, derart zeitgerecht, bezw. schon zum Zeit- 
punkte der Aufnahme einer solchen Dien st person 
zu erbringen, um dem zuständigen Heeres-(Vertrags-)Arzte die Mög- 
lichkeit einer Ueberprüfung zu wahren. 
2. Als Wochengeld (Erl., Abt. 14, Zl. 3500, von 1921, 
V.-Bl. Nr. 15 von 1921) nach der Niederkunft (auch bei Totgebur- 
ten — Erl., Abt. 7, Zl. 28.603, von 1924) durch zwei M o- 
n a t e, und daran anschließend: 
3. als Stillgeld für den dritten Monat für die Dauer des 
Selbststillens, längstens aber bis zum Ablauf dieses dritten Monates 
nach der Niederkunft. 
Die Zuerkennung des Stillgeldes ist vom Nachweise (Bestätig 
gung der Hebamme oder einer Fürsorgerin), daß die Wöchnerin das 
Kind selbst stillt, abhängig. 
Bemerkt wird, daß gemäß den Erl., Abt. 14, Zl. 5593/1922. 
B.-Bl. Nr. 31/22, und Äbt. 7, Zl. 16.331, von 1924, das Stillgeld 
bei Zwillings- oder Drillingsgeburten ebenfalls nur 
im einfachen Ausmaß gebührt. 
C.NichtVergütung gewisser Leistungen. 
(Erl., Abt. 14, Zl. 9209/23, V.-Bl. Nr. 48/1923.) 
1. Impfungen: Für die Vornahme gewöhnlicher prophylak¬ 
tischer Impfungen wird eine Beitragsleistung nicht gewährt, da 
die Impfungen in den Impfstellen allgemein und unentgeltlich zu¬ 
gänglich sind. Für die im Zuge einer Krankheit notwendigen 
Impfungen (Injektionen) jedoch werden auch weiterhin die ent¬ 
sprechenden Beiträge gewährt. 
2. Für die nachstehend angeführten Leistungen werden 
Beiträge nicht gervährt: Vibro-Jnhalationen, Bergonie, Föhn¬ 
apparat, Radiolux, elektrische Licht- und Luftbäder, Quarz- 
lichtbestrahlung bei Lungentuberkulose sowie bei Lungenspitzen- 
katarrh, Bonscheidtierung und Bienenstichkuren; ferner ad Erl., 
Abt. 7, Zl. 4315/24, V.-Bl. 6/1924 für Magnetopathifche Be¬ 
handlung, Phlogetanbehandluug, Iodkataphorefebehandluna des 
Kropfes und Kropfbehandlung im Institut Mayer (Dr. Streck) in 
München, Tuberkulosebehandlung mit dem Geheimmittel Dr. Köh¬ 
lers in Vorarlberg, endlich — alle von Nichtärzten ausgeführ¬ 
ten Behandlungsmethoden (Kneippkuren und dergleichen). 
3. Bei Medizinalbädern find die Kosten der Badezusätze von den 
Anspruchsberechtigten selbst zu tragen. 
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