Volltext: Heilbehandlung der Heeresangehörigen, Bundesangestellten der Heeresverwaltung, sowie der Wehrmannsangehörigen.

Aerztliche Leistungen bei physiologisch verlaufender 
Schwangerschaft, Geburt oder Nachgeburt werden nicht vergütet. 
b) Gebäranstalten: Bei Ueberweisung in eine öffentliche 
Gebäranstalt — welche nur mit Zustimmung der Wöchnerin erfol- 
gen kann — gebührt ein Beitrag in der halben Höhe der An- 
staltskosten nach der niedersten Berpslegsklasse. 
Erl., Abt. 14, Zl. 8363, von 1922, V.-Bl. 48 von 1922: Die 
Kosten der Entbindung und der Pflege in einer Gebäranstalt (Wöch- 
nerinnenheim, Krankenhaus) werden bis auf weiteres bis zur Höchst¬ 
dauer von neun Tagen unter der Voraussetzung ^vergütet, daß 
die Kosten den (nach der Vorschrift) für Hebammenbeistand (siehe fol¬ 
genden Punkt c) und Wöchnerinnenunterstützung (siehe folgenden 
Punkt 2) während der gleichen Zeit gebührenden Beitrag nicht über- 
steigen. Sind die Kosten der Anstaltsentbindung und -Pflege g e -- 
ringer als der (ad folgenden Punkt c) entfallende Beitrag für 
Hebammenbeistand und Wöchnerinnenunterstützung (Punkt 2), so 
wird die Differenz auf die entfallende Beitragsleistung (ad folgenden 
Punkt c,d. i. Hebammenbeistand) dem Anspruchsberechtigten erfolgt. 
Sind jedoch die Kosten der Entbindung in einer Anstalt höher als 
die genannte Vergütung, so wird eine Vergütung für neun Tage 
Anstaltsbehandlung nur dann geleistet, wenn nach dem Gutachten 
des Vertrauensarztes abnormer Geburtenverlauf und geburts- 
ärztliche Hilfe zu erwarten sind, bezw. wenn Wohnungs- oder Fa¬ 
milienverhältnisse die Entbindung außer Haus erfordern. 
Wird Anstaltspslege vergütet, entfällt selbstredend die Beitrags- 
leistung für den Hebammenbeistand (laut folaendem Punkt c) und 
für die Dauer der Anstaltspflege auch das Wochengeld (laut dem 
folgenden Punkt 2: d, Punkt 2). 
c) Hebammenbeistand: Erl., Abt. 14, Zl. 3500, von 1921, V.-Bl. 
Nr. 15 von 1921: Bei Inanspruchnahme einer Hebamme durch die 
Wöchnerin werden die auflaufenden Kosten bis zur halben Höhe 
der von der staatlichen Anstalt gewährten Vergütung d. f. zehn Pro- 
zent, für den Wehrmann daher fünf Prozent, von den im Monat 
der Niederkunft der Frau bezogenen Gesamtgebühren (siehe Ab- 
schnitt E: III, Punkt d) ersetzt. 
Bei Zwillingsgeburten werden gemäß Erl., Abt. 14, Zl. 5593, 
von 1922, V.-Bl. 31 von 1922, die auflaufenden Kosten für Inan¬ 
spruchnahme einer Hebamme durch Wöchnerinnen bis zur dreiviertel- 
fachen Höhe (d. f. für den Wehrmann 7.5 Prozent) und bei 
Drillingsgeburten, gemäß Erl., Abt. 7, Zl. 16.331, von 1924 in der 
einfachen Höhe (d. s. für den Wehrmann zehn Prozent der im 
Monate der Niederkunft der Frau, bezogenen Gesamtgebühren) der 
von der staatlichen Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestell¬ 
ten gewährten Vergütung ersetzt. 
Fehlgeburten (Abortus), d. i. das Ausscheiden der Frucht vor 
dem fünften Monat der Schwangerschaft, werden gemäß Erl-, 
Abt. 14, Zl. 9177, von 1922, V.-Bl. 54 von 1922, als Erkrankung 
behandelt, weshalb ein Anspruch auf Hebammenbeistand, Schwan¬ 
gerengeld und Wochengeld (siehe folgenden Punkt 2: 6) 1 und 2) 
nicht erhoben werden kann. 
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