Nachweis hat sich auch darauf zu erstrecken, daß die betreffende Per¬
son nicht schon anderweitig einer gesetzlichen Krankenversicherungs-
Pflicht (Abschnitt A: I. — Einleitung —) unterliegt, welcher Um¬
stand auch in vorbezeichneter Bestätigungsklausel zum Ausdruck zu
bringen ist.
Gemäß Erl., Abt. 14, Zl. 7573, vom 30. Jänner 1922, läßt sich
die Tatsache, daß ein Wehrmanns-Angehöriger für sich selbst der ge-
setzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegt oder nicht, einzig
und allein auf Grund des Berufes (Erwerbes) der in Frage kom-
menden Person feststellen. Ist dieser Beruf (Erwerb) nach den be-
züglichen gesetzlichen Bestimmungen versicherungspflichtig, kommt
eine Beitragsleistung der H.-B. nicht in Betracht. Es empfiehlt sich
daher bei Feststellung der Versicherungspflicht folgender Vorgang:
Die Angabe des Wehrmannes (Unteroffiziers) bezüglich des Be-
rufes (Erwerbes) der Angehörigen ist gemeindeamtlich zu bestätigen,
ob dieser Berus nach dem Gesetze versicherungspflichtig ist oder nicht.
Eine umständliche Umfrage bei der Krankenkasse, die für den Auf¬
enthaltsort (eventuell Arbeitsort) des Angehörigen in Betracht
kommt, könnte hiedurch vermieden werden.
Aus W.-A, Zl. 1299, von 1924 (Merkblatt), der 4. Brigade:
Die vorerwähnte beizubringende gemeindeamtliche Bestätigung,
wenn es sich um erwerbsfähige Angehörige des Wehrmannes
(Unteroffiziers) handelt, hat einheitlich zu lauten: Es wird bestätigt,
daß N. N. (Name des Angehörigen) keinen Beruf ausübt, durch
welchen sie (er) irgend einer gesetzlichen Krankenversicherungspslicht
unterliegen würde. — Datum, Stampiglie und Unterschrift der Ge-
meinde u. dergl.
B. Seiirag für die kostenlose ärztliche Hilfe
die auch den operativen Beistand, die geburtsärziliche sowie zahn¬
ärztliche Hilfe umfaßt.
Allgemeines.
a) Anzeigen über ärztliche Behandlung: Bei Inanspruchnahme
von Aerztehilse empfiehlt sich die Verwendung von Vordrucken, und
zwar nach zuliegender Musterbeilage:
Nr. 1 bei Inanspruchnahme von allgemeinen und Fach-
ärzten, und
Nr. 2 bei Inanspruchnahme zahnärztlicher Hilfe.
b) Die Nichtvergütung gewisser Leistungen durch die V.-H.-V.
erscheint im nachfolgenden Abschnitte „C" vermerkt.
c) Wahl der Aerzte: Diese steht dem Wehrmann für die Behand-
lung seiner Angehörigen frei; es dürfen in der Regel jedoch nur
allgemeine Praxis ausübende Aerzte gewählt werden. Für die In-
anfpruchnahme von F a ch ä r z t e n gilt folgender Erlaß Abt. 7,
Zl. 4315, von 1924, B.-Bl. 6/24: Wenn auf Beitragsleistungen für
Spezialbehandlungs Methoden, die die Kranken-
Versicherungsanstalt der B.-A. für ihre Mitglieder als zulässig er-
klärt hat, Anspruch erhoben wird, so ist v o r Inanspruchnahme der
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