Volltext: Heilbehandlung der Heeresangehörigen, Bundesangestellten der Heeresverwaltung, sowie der Wehrmannsangehörigen.

Nachweis hat sich auch darauf zu erstrecken, daß die betreffende Per¬ 
son nicht schon anderweitig einer gesetzlichen Krankenversicherungs- 
Pflicht (Abschnitt A: I. — Einleitung —) unterliegt, welcher Um¬ 
stand auch in vorbezeichneter Bestätigungsklausel zum Ausdruck zu 
bringen ist. 
Gemäß Erl., Abt. 14, Zl. 7573, vom 30. Jänner 1922, läßt sich 
die Tatsache, daß ein Wehrmanns-Angehöriger für sich selbst der ge- 
setzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegt oder nicht, einzig 
und allein auf Grund des Berufes (Erwerbes) der in Frage kom- 
menden Person feststellen. Ist dieser Beruf (Erwerb) nach den be- 
züglichen gesetzlichen Bestimmungen versicherungspflichtig, kommt 
eine Beitragsleistung der H.-B. nicht in Betracht. Es empfiehlt sich 
daher bei Feststellung der Versicherungspflicht folgender Vorgang: 
Die Angabe des Wehrmannes (Unteroffiziers) bezüglich des Be- 
rufes (Erwerbes) der Angehörigen ist gemeindeamtlich zu bestätigen, 
ob dieser Berus nach dem Gesetze versicherungspflichtig ist oder nicht. 
Eine umständliche Umfrage bei der Krankenkasse, die für den Auf¬ 
enthaltsort (eventuell Arbeitsort) des Angehörigen in Betracht 
kommt, könnte hiedurch vermieden werden. 
Aus W.-A, Zl. 1299, von 1924 (Merkblatt), der 4. Brigade: 
Die vorerwähnte beizubringende gemeindeamtliche Bestätigung, 
wenn es sich um erwerbsfähige Angehörige des Wehrmannes 
(Unteroffiziers) handelt, hat einheitlich zu lauten: Es wird bestätigt, 
daß N. N. (Name des Angehörigen) keinen Beruf ausübt, durch 
welchen sie (er) irgend einer gesetzlichen Krankenversicherungspslicht 
unterliegen würde. — Datum, Stampiglie und Unterschrift der Ge- 
meinde u. dergl. 
B. Seiirag für die kostenlose ärztliche Hilfe 
die auch den operativen Beistand, die geburtsärziliche sowie zahn¬ 
ärztliche Hilfe umfaßt. 
Allgemeines. 
a) Anzeigen über ärztliche Behandlung: Bei Inanspruchnahme 
von Aerztehilse empfiehlt sich die Verwendung von Vordrucken, und 
zwar nach zuliegender Musterbeilage: 
Nr. 1 bei Inanspruchnahme von allgemeinen und Fach- 
ärzten, und 
Nr. 2 bei Inanspruchnahme zahnärztlicher Hilfe. 
b) Die Nichtvergütung gewisser Leistungen durch die V.-H.-V. 
erscheint im nachfolgenden Abschnitte „C" vermerkt. 
c) Wahl der Aerzte: Diese steht dem Wehrmann für die Behand- 
lung seiner Angehörigen frei; es dürfen in der Regel jedoch nur 
allgemeine Praxis ausübende Aerzte gewählt werden. Für die In- 
anfpruchnahme von F a ch ä r z t e n gilt folgender Erlaß Abt. 7, 
Zl. 4315, von 1924, B.-Bl. 6/24: Wenn auf Beitragsleistungen für 
Spezialbehandlungs Methoden, die die Kranken- 
Versicherungsanstalt der B.-A. für ihre Mitglieder als zulässig er- 
klärt hat, Anspruch erhoben wird, so ist v o r Inanspruchnahme der 
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