Volltext: Heilbehandlung der Heeresangehörigen, Bundesangestellten der Heeresverwaltung, sowie der Wehrmannsangehörigen.

Soferne die angeforderten Vergütungen den verlautbarten (öe- 
bührensätzen entsprechen — und diese Anforderung nicht auch die 
Verpslegsgebühren für den Eintritts- und Abgangstag betreffen 
oder als eine Folge der Inanspruchnahme anderweitiger Kranken- 
Hilfe nach Abschnitt HI dieses Behelfes anzusehen sind, — hat es auf 
eine vorherige Ueberprüfung durch die zuständige WAbt. (D.-B. 
0—2, § 13) nicht anzukommen, andernfalls ist noch vor der Bezah¬ 
lung die Entscheidung, beziehungsweise Aufrechnungsbedeckung beim 
Bundesministerium für Heerwesen, beziehungsweise der WAbt. der 
Brigade, siehe Abschnitt III dieses Behelfes und folgenden Erl., 
Abt. 14, Zl. 3160/1921, einzuholen. 
Gemäß dem Erl-, Abt. 14, Zl. 3160/1921 des Bundesministeriums 
für Heerwesen und den von der WAbt. der 4. Brigade unter Zahl 
3983f21, 4410/1921 und 2445/1924 ergangenen Weisungen, ist in 
jenen dringenden Fällen (Abschnitt V: B, Punkt 30), in welchen ein 
Wehrmann infolge plötzlicher, ernsthafter, schwerer Erkrankung oder 
eines Unglücksfalles sofort (in den Nachmittagsstunden eines Tages, 
für welchen das Verpflegungsgeld bereits zur Aufrechnung gelangte) 
in die Heilanstalt abgegeben wurde, um die Aufrechnungsbedeckung 
der Spitalverpflegsgebühr für diesen einen Tag bei der WAbt. der 
Brigade einzuschreiten. Solchen Einschreiten ist aber eine Bestäti- 
gung des Heeres-(Bertrags-)arztes über die unbedingte Notwendige 
keit der sofortigen Spitalabgabe — bei Angabe der Diagnose — 
beizuschließen. 
Bemerkt wird, daß außerdem bei Inanspruchnahme des Heilstätten- 
aufenthaltes nach Abschnitt III des vorliegenden Behelfes die Ein- 
holung einer Aufrechnungsbedeckung notwendig ist. 
Der Aufrechnungsbeleg muß, im Sinne des Erl., Abt. 14, 
Zl. 7203/21, B.-Bl. 491921, des Bundesministeriums für Heerwesen, 
nebst dem Namen des Wehrmannes und der Zeitdauer, für welche 
die Berpfleasgebühren beansprucht werden, st e t s auch den Eintritts- 
tag in die Spitalbehandlung ersehen lassen. 
Das TRAmt (Rechnungsstelle) hat auf diesem Belege anzumer- 
ken, wann und unter welchem Kassasournalartikel das rückersetzte 
Verpflegungsgeld (Abschnitt V: Q, Punkt 35) bei den ärarischen 
Geldern in Empfang gestellt wurde. 
VI. Ambulatorische Behandlung in öffentlichen 
Krankenanstalten. 
44. Abgabe. Mit WA, Zl. 10.111, von 1921, der H.-V.-Stelle 
Linz, wurden für deren Bereich folgende grundsätzliche Bestimmun- 
gen, die in den sonstigen Bundesländern gleichartige Anwendung 
finden dürften, erlassen: 
Ambulatorische Behandlungen von Wehrmännern in öffentlichen 
Krankenanstalten ist nur in solchen Fällen gestattet, deren BeHand- 
lung in den Krankenabteilungen der Truppen, wegen Mangel an 
Hilfsmitteln nicht möglich ist, und zwar nur in Garnisonen, in denen 
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