Volltext: Heilbehandlung der Heeresangehörigen, Bundesangestellten der Heeresverwaltung, sowie der Wehrmannsangehörigen.

oinb das Verbandsmaterial — bei Einhaltung der vereinfachten 
Form „Expedition simplex", der Ordinationen und der Dispensations- 
norm — in der nächsten öffentlichen Apotheke — gegen Vergütung 
nach der Arzneitaxe für begünstigte Parteien (Krankenkassentaxe) zu 
beschaffen, für welche Beschaffung folgende Bestimmungen ad B zu 
beachten sind. 
B. Selbstbeschaffung. 
Erl. Abt. 14, Zl. 2135, vom 12. April 1923 — B.-Bl. 17 von 1923 
— und Abt. 7,Zl. 44.587 vom 12. September 1924 — V.-Bl. 37 
von 1924 — des Bm. f. Hw. 
21. Durch Aerzte und Truppen: Eine Selbstbeschaffung der erfor¬ 
derlichen Arzneimittel und Verbandsmaterial u. dergl. (jedoch mit 
Ausschluß von Neosalvarsan) für den Gebrauch d e r B r i-- 
gade-Sani'täts a n st alten (Krankenabteilungen) obliegt dem 
diensttuenden Arzte. 
Neosalvarsan ist in der für zwei bis drei Monate voraussichtlich 
notwendigen Menge unter Angabe der Dossierungen beim Bundes- 
Ministerium für Heerwesen rechtzeitig anzufordern; es wird vom 
Bekleidungsdepot (Sanitätsabteilung) in Brunn a. G. zugesendet 
werden. Ueber die Verwendung des zugewiesenen Neosalvarsan ist 
eine Vormerkung zu führen. 
Die Selbstbeschaffung von Arzneien u. dergl. (mit Ausschluß von 
Neosalvarsan) darf nur erfolgen, wenn: 
a) die Beistellung erforderlicher bestimmter Arzneien aus den 
Vorratsbeständen der Brigade-Sanitätsanstalten (Krankenabteilun- 
gen) an erkrankte Wehrmänner nicht möglich wäre und 
b) wenn Gefahr im Verzuge. 
Auf dem bezüglichen Rezepte (Rechnungsbeleg) — nach Muster- 
beilage Nr. 3 — sind die Ursachen und die Notwendigkeit der Selbst¬ 
beschaffung gemäß Erl. Abt. 14, Zl. 7293/21, Punkt 17, zu begrün 
den, beziehungsweise nach Erl. Abt. 7, Zl. 44.587/24, Punkt 3 — 
B.-Bl. 37/24 — ausdrücklich! zu bestätigen. 
22. Durch Wehrmänner. Die unabweisliche Notwendigkeit der 
Selb st beschaffung von Arzneien u. dergl. durch Wehr- 
männer selbst, ist in dringenden Fällen — wenn Gefahr im 
Verzuge — auf Grund des amtlichen Rezeptformulares (Muster- 
beilage Nr. 3) in einer öffentlichen Llpotheke gegen eine 25prozentige 
Preisermäßigung zulässig. 
In solchen Fällen ist die Dringlichkeit vom behandelnden Arzte 
(der, wie aus Abschnitt III des vorliegenden Behelfes zu entnehmen 
ist, nicht immer Heeres- oder vertragsmäßig bestellter Zivilarzt sein 
muß) auf dem amtlicken Rezeptvordruck (Musterbeilage Nr. 3) zu 
begründen und zu bestätigen. 
Im übriaen wird auf die, auf dem Rezeptformular (Musterbeilage 
Nr. 3) enthaltenen Weisungen (über wel^e die Wehrmänner zu be- 
lehren und insbesondere über die Folgen eines Mißbrauches der 
Formulare aufzuklären sind) hingewiesen. 
Die Rezeptformulare können von den Wirtschaftskörpern direkt 
durch den Verschleiß der Staatsdruckerei bezogen und an die Wehr¬ 
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