Volltext: Heilbehandlung der Heeresangehörigen, Bundesangestellten der Heeresverwaltung, sowie der Wehrmannsangehörigen.

rungsanstalt der B.-A. im gleichen Falle einem bei ihr Versicherten 
gemährt. 
Die Wirtschaftsabteilung der zuständigen Brigade hat daher in 
einem solchen Falle bei Vorlage der auf den Fall Bezug 
habenden Belege, insbesondere des Nachweises der aus eigenen 
Mitteln bezahlten Spitalverpflegskosten und ärztlichen Hilfeleistun- 
gen (nach den einzelnen Leistungen zergliedert — Erl. Abt. 14, Zahl 
7203/21, B.-Bl. 49/21 —) die Entscheidung des Bundesministerium.s 
für Heerwesen einzuholen. 
C. Veitragsleistung bei Inanspruchnahme von Zbilärzten, Heil- 
anstalten u. dergl. im Falle der Einhaltung der hiefür geltenden 
grundsatzlichen Bestimmungen. 
19. Die WAbt. der Brigaden können bei Zutreffen der für die Be- 
ftreitung (Gebührlichkeit) maßgebenden grundsätzlichen Voraussetzun¬ 
gen und bei Beachtung der in den einzelnen Abschnitten dieses Be¬ 
helfes enthaltenen Bestimmungen über Kosten für anderweitige 
Krankenhilfe die Aufrechnungsbedeckung erteilen, die erwachsen: 
a) wenn bei einer Erkrankung eines Wehrmannes im Urlaubs- 
(Dienstverwendungs-)orte in der Ermangelung eines 
Heeres-(Vertrags-)arztes der H.-V. anderweitige ärztlicheHilfe 
in Anspruch genommen wird, bis zur vollen Höhe dieser Kosten, 
b) wenn im Falle a) der behandelnde Arzt die Abgabe in 
eine H e i I a n st a l t verfügt, bis zur vollen Höhe der normaler 
Weife für einen Wehrmann in Spitalspflege auflaufenden Kosten, 
c)wenn Wehrmänner anderweitige zahnärztliche 
Hilfe in Anspruch nehmen, bis zur vollen Höhe der im gleichen Falle 
von der Krankenversicherungsanstalt der B.-A. einem bei ihr Ber- 
sicherten gewährten Beitragsleistung. 
Zusolge Erl., Abt. 7, Zl. 4273, vom 22. Februar 1925 des Bin. 
f. Hw., wurde jedoch mit 1. Jänner 1925 die Zahntechnik aus dem 
Vertrage der Krankenversicherungsanstalt der B.-A. ausgeschieden 
und verbleibt nur die konservÄive Zahnbehandlung vertraglich 
sichergestellt. 
Bei Notwendigkeit eines Zahnersatzes ist daher im Sinne des 
Abschnittes VIIl; B, Punkt 50, dieses Behelfes vorzugehen. 
IV. Arzneien, Verbandsmaierias u. dgs. 
A. Beistellung. — Verabfolgung. 
Erl., Abt. 14, Zl. 7203/21, Punkt 17 — B.-Bl. 49 von 1921 — des 
Bm. f. Hw. 
20. Arzneien, Verbandsmaterial u. deral, für die ambulatorische 
Behandlung der Wehrmänner sind durch die Heeresärzte (Vertrags- 
mäßig bestellten Zivilärzte) den zugewiesenen Beständen zu entneh- 
men. Nur wenn dies in besonderen Ausnahmsfällen (siehe B: 
Selbstbefchaffung) nicht möglich fein sollte, haben die betreffenden 
Aerzte die für die Wehrmänner unbedingt notwendigen Arzneien 
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