Volltext: Heilbehandlung der Heeresangehörigen, Bundesangestellten der Heeresverwaltung, sowie der Wehrmannsangehörigen.

Bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Heerwesen 
in dieser Frage sind solche Auslagen von den Truppen-Rechnungs- 
ämtern (Rechnungsstellen) in besonderen Vormerkungen evident zu 
halten. 
6. Anspruchsbegmn und Ende: Der Anspruch auf unentgeltliche 
Heilbehandlung bezw. auf Kosten der Bundes-Heeresverwaltung für 
Wehrmänner (Wehrmänner-Chargen) beginnt mit dem Tage der 
Präsentierung und endigt mit dem Tage der Entlassung aus dem 
Bundesheer. 
Nach erfolgter Entlassung aus dem Bundesheere gelten für diese 
Heeresangehörigen bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen die 
Bestimmungen des Invaliden-Entschädigungsgesetzes. 
II. Inanspruchnahme der Aerzie. 
A. Heeresärzte: 
lErl., Abt. 14,Zl. 8059, vom 28. November 1923 des Bundes¬ 
ministeriums für Heerwesen): 
7. Umfang der Dienstverpflichtung: Die Heeresärzte sind zur Be- 
Handlung der in ihrem Amtsbereiche in aktiver Dienstleistung stehen- 
den Wehrmänner sowie der zeitlich beurlaubten Wehrmänner und 
zur Versehung der amtsärztlichen Agenden — (nach den allgemeinen 
Dienstvorschriften —) verpflichtet. 
8. Aerztliche Untersuchungen vor Urlaubsantritt: Um eventuelle 
Kosten für eine anderweitige Krankenhilfe (siehe Abschnitt „Hl") 
zu verhindern, sind Wehrmänner vor ihrem Abgehen aus einen Ur- 
laub von mehr als acht Tagen vom zuständigen Arzte zu unter¬ 
suchen. 
Die stattgehabte Untersuchung ist auf der Urlaubsbewilligung 
durch die mit Datum und Unterschrift des untersuchenden Arztes 
versehene Klausel „ärztlich untersucht" zu bestätigen. 
Ist zu dieser Zeit eine fortlaufende ärztliche (Anstalts-)Behand- 
lnng nötig, die im Urlaubsort durch einen Heeres-(Bertrags-)Arzt 
nicht geboten werden kann, so ist dies dem vorgesetzten Kommandan- 
ten mitzuteilen. Wird trotz dieser Mitteilung des untersuchenden 
Arztes dem Wehrmann ein Urlaub erteilt, so werden zu den im 
Urlaubsorte für anderweitige Krankenhilfe allfällig erwachsenden 
Auslagen nur Beiträge nach Abschnitt III gewährt. 
Urlaube aus Gesundheitsrücksichten dürfen nur dann beantragt 
und bewilligt werden, wenn die Wiedererlangung der Diensttauglich- 
keit auf andere Art (Behandlung) durch den zuständigen Arzt (in 
der Leichtkrankenunterkunft, in einer Anstalt) nicht schneller und mit 
geringeren Kosten erreicht werden kann. 
9. Aerztliche Behandlung während eines Urlaubes: Ersolgt die 
Beurlaubung eines Wehrmannes in einem Ort mit Garnison, so ist 
ihm gelegentlich der Meldung seines Eintreffens im Urlaubsorte 
vom Ortskommando ein Heeresarzt (von der B.-H.-B. bestellter 
Vertragsarzt) namhaft zu machen, an den er sich im Falle einer Er- 
krankung zu wenden hätte. Die Anschrift des Arztes ist vom Orts¬ 
13
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.