Volltext: Heilbehandlung der Heeresangehörigen, Bundesangestellten der Heeresverwaltung, sowie der Wehrmannsangehörigen.

laufenden Heil- und Verpflegskosten gleichfalls von der Bundes- 
Heeresverwaltung zu tragen, u. zw. falls der, der Pflege Bedürftige 
aus dem Bundesheere entlassen werden sollte, bis zu dem Zeitpunkt 
seiner Entlassung. Geisteskranke Wehrmänner sind jedoch gemäß 
8 21, Abs. 1, Punkt 2b, W.--G., auf Grund des amtsärztlichen Zeug- 
nisses nach Erl., Abt. 3, Zl. 953/21, V.-Bl. 43 von 1921, o hn e Be¬ 
gutachtung zu entlassen. 
Die Entlassung ist daher ehestens beim Bm. f. Hw. zu beantragen, 
welches die Entlassung verfügen wird. Jnfolange diese Entlassung vom 
Bm. f. Hw. nicht ausgesprochen wurde, ist der Erkrankte gleich den 
übrigen Wehrmännern des Präsenzdienstes zu behandeln. 
Die Gebühren für geisteskranke Wehrmänner dürfen nur dem 
gerichtlich bestellten Beistand bezw. Kurator ausgesolgt werden. Für 
die Bestellung eines Beistandes oder Kurators sind die Bestimmun- 
gen der kaiserlichen Verordnung vom 28. Juni 1916, R.-G.-Bl. 
Nr. 207 (Entmündigungsverordnung), maßgebend. 
Nach der Entlassung eines geisteskranken Wehrmannes hat für 
den Fall, als die Geisteskrankheit durch die Präsenzdienstleistung im 
Bundesheere herbeigeführt oder verschlimmert worden ist, für die 
weiteren Spitalkoften die J.-E.-K. aufzukommen. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für den Fall, daß 
der Erkrankte in einer öffentlichen Heilanstalt untergebracht wurde 
und mit der Maßgabe, daß nur die Kosten für die niederste Berpflegs- 
gebühr von der Bundes-Heeresverwaltung zu tragen sind. 
5. Kriegsbeschädigte. Erl., Abt. 14, Zl. 7203, von 1921. — B.-Bl. 
Nr. 49 von 1921 des Bm. f. Hw.: Kriegsbeschädigte Berufsmilitär- 
Personen haben gemäß der Paragraph? 5, 39 und 40 des I.-E.-G. 
(St.-G.-Bl. Nr. 245 von 1919), dann der Paragraph? 4 bis 6 der 
ersten Vollmasanweisung zum I.-E.-G. (St.-G.-Bl. Nr. 297 von 
1919), endlich der Verordnung des Bm. f. Hw., Bers.-Zl. 190/20 
(V.-Bl. Nr. 7 von 1920) in senen Krankheitsfällen, in denen An- 
sprach auf Heilbehandlung nach dem I.-E.-G. besteht, ihre Ansprüche 
auf Behandlung, die Kosten für die Beförderung in die Anstalt und 
zurück, da"n die Anslaaen für die Verpflegung während der Reifen, 
beim zuständigen Invalidenamt (Amts- oder Gemeindearzt) anzu- 
melden. 
In Fällen von Gesundheitsstörungen, die nicht auf eine der im 
§ 1 des I.-E -G. bezeichneten Ursachen zurückzuführen sind, gelten 
auch für kriensbeschädiate Berufsmilitärpersonen die Bestimmungen 
des im vorstehenden Punkte zitierten Erl., Abt. 14, Zl. 7203/21, 
bezw. des vorliegenden Behelfes. 
Erl., Abt. 14. Zl. 3417. vom 9. Mai 1923 des Bm. f. Hw.: 
Unt eine Schädigung erkrankter kriegsbeschä- 
digter Wehrmänner zu vermeiden, sind bis zur Regelung der 
Frage, wer die Kosten der Heilbehandlung trägt, in Fällen, in denen 
die Invalidenämter oder politischen Bezirksbehörden als deren Nach- 
folger, es ablehnen, die bei ihnen angemeldete Heilbehandlung von 
Kriegsbeschädigten, die im Bundesheere präsent dienen, selbst zu 
veranlassen, die Kosten dieser Heilbehandlung vorläufig aus den 
Mitteln der Bundes-Heeresverwaltung zu bestreiten. 
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