Volltext: Regierung und Verwaltung

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a. Der Kreisrath mit folgenden Referenten: 
1. für politische Administration und Polizei; 
2. für Handel, Gewerbe, Bvdeneulter und Bcrgpolizei; 
3. für Cultus und Unterricht, und das Sanitätswesen; 
4. für Militär-Angelegenheiten. 
Beigegeben sind als technische Organe Kreisarzt, Kreisingenieur 
und Polizei-Jnspcctor. 
Der Polizei-Jnspector hat die Ueberwachung der Polizeimaßregeln im 
ganzen Umfange des Kreises, empfängt in dieser Hinsicht die Auftrüge 
des Krcishanptmannes und erstattet an diesen die Berichte. Dem Polizei- 
Jnspector untersteht die für jeden Kreis detachirte Laudeswache-Abthcilnng, 
welche anstatt der Gendarmerie für die öffentliche Sicherheit zu sorgen 
hat. Die Landeswache als Gesammtheit untersteht dein Minister des 
Innern, welcher in die einzelnen Kronlünder dem Statthalter Com- 
manden der Landcswache zur Verfügung stellt, welcher endlich die Unter- 
Abtheilungen in den einzelnen Kreisen zur Verwendung vertheilt. Der 
Statthalter, abgesehen von dem unmittelbaren Verkehre mit dem Minister 
des Innern bei besonders wichtigen Vorfällen, gibt an das Ministerium 
des Innern Polizei-Wochenberichte; die Kreishaupllcute erstatten an den 
Statthalter zwei Mal in der Woche Polizeiberichte. Außerdem steht es 
bei dem Umstande der Wichtigkeit der obersten Polizei-Aufsicht in der Macht 
des Ministers des Innern, sich unmittelbar, wenn Gefahr im Verzüge 
läge, an die Vorstände der Kreisbehörden im Prüsidialwege zu wenden 
und allfällige Weisungen zu ertheilen; worüber aber alsogleich an den 
Statthalter die Verständigung zu erfolgen hat. Diesen Fall ausgenommen, 
geschieht der Verkehr zwischen Staatsregicrung und Landesverwaltung 
nur durch die Person des Statthalters. 
5. Das Aiuanzcollegium mit folgenden Referenten: 
1. für die Grund- und Hüuserfteuer; 
2. für die Erwerb- und Einkommensteuer; 
3. für die indirecten Steuern, soweit selbe zur LaudeSverwaltung 
gehören. 
Beigegebeu zur Ueberwachung der Finauzwache ist das Finanzwachc- 
Jnspectorat.
	        
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