Volltext: Britisches Seekriegsrecht und die Neutralen im Kriege 1914/16

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12. Abschnitt. Oie Einfuhr. 
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ausgeführt würde, so würde das von England als bester Beweis dafür 
angesehen werden, daß die Vereinigten Staaten mit mehr Wolle versehen 
werden, als sie für den eigenen Verbrauch benötigen, was eine Beschränkung 
der Einfuhr zur Folge haben würde. Oeshalb wurden alle Wollfabrikanten 
und händler aufgefordert, eine solche Handlungsweise zu unterlassen. 
Sogar in Montana erzeugte Wolle könne nicht ausgeführt werden, ohne 
ein britisches Ausfuhrverbot auf Wolle von Australien nach sich zu ziehen, 
und womöglich noch andere Maßnahmen, die den Bezug südamerikanischer 
Wolle in englischen Schiffen unmöglich machen würde. 
Außer den vorerwähnten Maßnahmen taten bereits die von Groß- 
britannien am 4. August veröffentlichten Bannwarenlisten sowie die von 
der Verordnung vom 20. August vorgeschriebene Behandlung bedingter 
Bannware ihr übriges, die Ausfuhr von Wollerzeugnissen nach Oeutschland 
zu verhindern und die Ausfuhr nach Deutschland benachbarten neutralen 
Ländern zu erschweren. Wollene Oecken wurden in den Listen vom 4. August 
als unbedingte Bannware aufgeführt. Wollene Kleidungsstücke wurden 
stets dann als unbedingte Bannware angesehen, wenn sie offensichtlich für 
militärische Zwecke bestimmt waren; in allen anderen Fällen waren sie 
bedingte Bannware. Der Höhepunkt wurde am 11. März erreicht, als 
Rohwolle, Spitzen und Kämmlinge sowie Streich- und Kammgarn plötzlich 
unbedingte Bannware wurden. Indem Großbritannien Rohwolle als 
Bannware erklärte, schuf es wiederum eine Lage, in der uns der Handel 
in völlig harmlosen amerikanischen Erzeugnissen, die für die deutsche ZSivil- 
bevölkerung unentbehrlich sind, verboten wird. VNach der Londoner 
Deklaration gehört aber Wolle auf die freie Liste. 
Den gegen Wolle und Gummi ergriffenen Maßnahmen sind die 
Zinn betreffenden sehr ähnlich. Zinn wird von England und den Straits 
Settlements bezogen. In beiden Fällen geht es über London. Nachdem 
eine Zeitlang der Bezug völlig unterbunden war, wurde uns später die 
Einfuhr auf Grund besonderer Erlaubnis gestattet, wobei wieder die Zu— 
sicherung gegeben werden mußte, daß das Zinn und daraus hergestellte 
Erzeugnisse nur in unserm Lande oder an die Verbündeten verkauft wird. 
—MüwSw—
	        
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