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12. Abschnitt. Oie Einfuhr.
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ausgeführt würde, so würde das von England als bester Beweis dafür
angesehen werden, daß die Vereinigten Staaten mit mehr Wolle versehen
werden, als sie für den eigenen Verbrauch benötigen, was eine Beschränkung
der Einfuhr zur Folge haben würde. Oeshalb wurden alle Wollfabrikanten
und händler aufgefordert, eine solche Handlungsweise zu unterlassen.
Sogar in Montana erzeugte Wolle könne nicht ausgeführt werden, ohne
ein britisches Ausfuhrverbot auf Wolle von Australien nach sich zu ziehen,
und womöglich noch andere Maßnahmen, die den Bezug südamerikanischer
Wolle in englischen Schiffen unmöglich machen würde.
Außer den vorerwähnten Maßnahmen taten bereits die von Groß-
britannien am 4. August veröffentlichten Bannwarenlisten sowie die von
der Verordnung vom 20. August vorgeschriebene Behandlung bedingter
Bannware ihr übriges, die Ausfuhr von Wollerzeugnissen nach Oeutschland
zu verhindern und die Ausfuhr nach Deutschland benachbarten neutralen
Ländern zu erschweren. Wollene Oecken wurden in den Listen vom 4. August
als unbedingte Bannware aufgeführt. Wollene Kleidungsstücke wurden
stets dann als unbedingte Bannware angesehen, wenn sie offensichtlich für
militärische Zwecke bestimmt waren; in allen anderen Fällen waren sie
bedingte Bannware. Der Höhepunkt wurde am 11. März erreicht, als
Rohwolle, Spitzen und Kämmlinge sowie Streich- und Kammgarn plötzlich
unbedingte Bannware wurden. Indem Großbritannien Rohwolle als
Bannware erklärte, schuf es wiederum eine Lage, in der uns der Handel
in völlig harmlosen amerikanischen Erzeugnissen, die für die deutsche ZSivil-
bevölkerung unentbehrlich sind, verboten wird. VNach der Londoner
Deklaration gehört aber Wolle auf die freie Liste.
Den gegen Wolle und Gummi ergriffenen Maßnahmen sind die
Zinn betreffenden sehr ähnlich. Zinn wird von England und den Straits
Settlements bezogen. In beiden Fällen geht es über London. Nachdem
eine Zeitlang der Bezug völlig unterbunden war, wurde uns später die
Einfuhr auf Grund besonderer Erlaubnis gestattet, wobei wieder die Zu—
sicherung gegeben werden mußte, daß das Zinn und daraus hergestellte
Erzeugnisse nur in unserm Lande oder an die Verbündeten verkauft wird.
—MüwSw—