Rechte des neutralen Seehandels. — Die Pariser und Londoner Deklaration. 5
traler untereinander einmischen darf. Dieser Handel darf nur unter—
brochen werden, soweit er aus Bannware besteht, das heißt, aus Waren,
die tatsächlich Kriegsmittel und offensichtlich für Feindesland be—
stimmt sind.
Dies sind die Rechte des Güterhandels zur See. Die Rechte der
Fahrgäste sind ebenfalls klar dargelegt. Obwohl ein Kriegführender
ein friedliches Handelsschiff wegnehmen und unter gewissen Umständen
vernichten darf, kann dies nur geschehen, nachdem für die Sicherheit
der Mannschaft und der Fahrgäste Sorge getragen worden ist. Alle Fahr—
gäste auf neutralen Schiffen, gleichgültig, wohin sie reisen, dürfen in keiner
Weise belästigt werden, mit Ausnahme der auf der Heimreise befindlichen
Angehörigen des feindlichen Militärstandes.
Das Legen von Minen zur See ist nur zum Zweck der Verteidigung
gestattet und selbst dann nur innerhalb des Herrschaftsbereichs der Nation,
die sie legt.
Abgesehen von diesen Hauptausnahmen, die sicher hinderlich genug
sind, muß die See für die Zwecke des Handels frei gehalten werden.
Wenngleich dies die allgemeine Auffassung des Völkerrechts ist,
hat man es nicht in eine Form gebracht, die den Vationen Sicherheit
gewährt. Das Recht geht vielmehr in der Hauptsache nur von Berufungs—
fällen aus und beruht auf Verordnungen Kriegführender aus früheren
Kriegen, auf Entscheidungen von Prisengerichten sowie auf Verträgen
zwischen einzelnen Nationen. Einige Male widersprechen sich sogar die
Berufungsfälle einzelner Länder. Deshalb haben die zivilisierten Völker
verschiedene Versuche gemacht, das Recht in eine Form zu bringen, die
für alle annehmbar sei und auch von allen angenommen werde.
Ein solcher Bersuch war die kurz gefaßte Pariser Oeklaration, die
als ein Ergebnis der Friedensverhandlungen nach dem Krimkriege zu—
stande kam. Später wurde dann in den Baager Konferenzen der Versuch
gemacht, Verträge zustande zu bringen, welche alle Nationen unter—
zeichnen sollten. Der für unsere Zwecke wichtigste solcher Verträge ist
die Londoner ODeklaration. Die britische Regierung berief im Jahre 1909
die Londoner Seekriegsrecht Konferenz, um das Seekriegsrecht in eine
feste Form zu bringen. Alle führenden NDationen beteiligten sich. Das
Ergebnis war die Londoner Deklaration, die von allen anwesenden Ver—
tretern der beteiligten Nationen unterschrieben wurde.
Allerdings sind nicht alle auf der Haager Konferenz gefaßten Be—
schlüsse, die man Konventionen nennt, von allen gesitteten Nationen
angenommen worden. Auch die Londoner Oeklaration ist teils aus Gründen
des Eigennutzes, teils wegen technischer Einwände von vielen Regierungen
nicht angenommen worden und hat deshalb für diese keine bindende