Volltext: Britisches Seekriegsrecht und die Neutralen im Kriege 1914/16

Rechte des neutralen Seehandels. — Die Pariser und Londoner Deklaration. 5 
traler untereinander einmischen darf. Dieser Handel darf nur unter— 
brochen werden, soweit er aus Bannware besteht, das heißt, aus Waren, 
die tatsächlich Kriegsmittel und offensichtlich für Feindesland be— 
stimmt sind. 
Dies sind die Rechte des Güterhandels zur See. Die Rechte der 
Fahrgäste sind ebenfalls klar dargelegt. Obwohl ein Kriegführender 
ein friedliches Handelsschiff wegnehmen und unter gewissen Umständen 
vernichten darf, kann dies nur geschehen, nachdem für die Sicherheit 
der Mannschaft und der Fahrgäste Sorge getragen worden ist. Alle Fahr— 
gäste auf neutralen Schiffen, gleichgültig, wohin sie reisen, dürfen in keiner 
Weise belästigt werden, mit Ausnahme der auf der Heimreise befindlichen 
Angehörigen des feindlichen Militärstandes. 
Das Legen von Minen zur See ist nur zum Zweck der Verteidigung 
gestattet und selbst dann nur innerhalb des Herrschaftsbereichs der Nation, 
die sie legt. 
Abgesehen von diesen Hauptausnahmen, die sicher hinderlich genug 
sind, muß die See für die Zwecke des Handels frei gehalten werden. 
Wenngleich dies die allgemeine Auffassung des Völkerrechts ist, 
hat man es nicht in eine Form gebracht, die den Vationen Sicherheit 
gewährt. Das Recht geht vielmehr in der Hauptsache nur von Berufungs— 
fällen aus und beruht auf Verordnungen Kriegführender aus früheren 
Kriegen, auf Entscheidungen von Prisengerichten sowie auf Verträgen 
zwischen einzelnen Nationen. Einige Male widersprechen sich sogar die 
Berufungsfälle einzelner Länder. Deshalb haben die zivilisierten Völker 
verschiedene Versuche gemacht, das Recht in eine Form zu bringen, die 
für alle annehmbar sei und auch von allen angenommen werde. 
Ein solcher Bersuch war die kurz gefaßte Pariser Oeklaration, die 
als ein Ergebnis der Friedensverhandlungen nach dem Krimkriege zu— 
stande kam. Später wurde dann in den Baager Konferenzen der Versuch 
gemacht, Verträge zustande zu bringen, welche alle Nationen unter— 
zeichnen sollten. Der für unsere Zwecke wichtigste solcher Verträge ist 
die Londoner ODeklaration. Die britische Regierung berief im Jahre 1909 
die Londoner Seekriegsrecht Konferenz, um das Seekriegsrecht in eine 
feste Form zu bringen. Alle führenden NDationen beteiligten sich. Das 
Ergebnis war die Londoner Deklaration, die von allen anwesenden Ver— 
tretern der beteiligten Nationen unterschrieben wurde. 
Allerdings sind nicht alle auf der Haager Konferenz gefaßten Be— 
schlüsse, die man Konventionen nennt, von allen gesitteten Nationen 
angenommen worden. Auch die Londoner Oeklaration ist teils aus Gründen 
des Eigennutzes, teils wegen technischer Einwände von vielen Regierungen 
nicht angenommen worden und hat deshalb für diese keine bindende
	        
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