Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1921 (1921)

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Reiseurkunden : für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Taglöhner, Arbeiter usw. 
sowie Wanderbücher, von jeder Ausfertigung — 1 K; für andere Personen — 6 K. 
Jede Verlängerung der Dauer einer Reiseurkunde ist — mit Ausnahme der in den 
Wanderbüchern eingetragenen — als eine neue Ausfertigung anzusehen. Stempelfrei 
sind: a) Passierscheine für Reisen auf nicht länger als 8 Tage; b) die für den Austritt aus 
bestimmten Orten erforderlichen und beim Austritt abzugebenden Passierscheine; e) alle 
nicht von Behörden oder Ämtern im gebührenpflichtigen Jnlande ausgestellten Reiseurkunden; 
d) die von den deutschösterreichischen politischen Behörden und Gemeindeämtern ausgestellten 
Passierscheine für den kleinen Grenzverkehr und deren Verlängerungen an im Grenzbezirke 
ständig wohnende Parteien mit der ursvrünglichen Geltttngsdauer oder Verlängerung de> selben 
von höchstens 3 Monaten. Werden diese ftetnpelsreien Reiseurkunden zu anderen Zwecken 
als zur Ausweisung auf der Reise oder beim Eintreffen im Bestimmungsorte als Beilagen 
stempelpflichtiger Eingaben oder deren Stelle vertretender Protokolle verwendet, so unter 
liegen sie dem Beilagenstempel. 
Rekurse. 1. Im gerichtlichen Verfahren: a) im Zivilprozeß die Berufungsschnst 
ösacher und Revisionsschrift 20facher Eingabenstempel; b) im Verfahren außer Streit 
sachen an einen Gerichtshof erster oder zweiter Instanz 10 L, an den Obersten Gerichtshof 
20K. Im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen unterliegenNichtigkeitsbeschwerden 
dem Stempel von 60 K, gewöhnliche Berufungen (ohne Nichtigkeitsbeschwerde) an einen 
Gerichtshof 40 K, an ein Bezirksgericht 12 K. — 2. Im außergerichtlichen Verfahren: 
a) im allgemeinen vom 1. Bogen 6 K, von den folgenden Bogen 4 K; b) Einkommen 
steuerberufung und Gesuche um Mitteilung der Bentessungsgrundlage behufs Verfassung 
solcher Berufung, dann erste Rekurse gegen Stempel- und Gebührenvorschreibungen stempel 
frei, sonstige Steuer- und Gebührenrekurse bis zu einem Steuer- (Gebühren-) Betrag 
von 100 K von jedem Bogen 1 K, darüber von jedem Bogen 2 K. 
Schenkungsurkunden: unter Lebenden — 4L von jedem Bogen; auf den Todes 
fall vom ersten Bogen — 6 L, von den folgenden Bogen je 4 L, außerdem die Prozentual 
gebühr und Pflicht zur Gebührenanzeige. 
Sittenzeugnisse, sofern nicht ein gesetzlicher Befreiungsgrund eintritt, wie z. B. 
bei Sittenzeugnissen zur Erlangung einer Gnadengabe vom Staate, der Gemeinde oder 
einer öffentlichen Anstalt für Dienstboten und überhaupt Personen mit gewöhnlichem Tag 
lohnverdienst 1 K; für andere Personen von deutschösterreichischen staatlichen Behörden 
n I oder Ämtern ausgestellt 6 X, von anderen als den genannten Behörden oder Ämtern 
oder von Privatpersonen ausgestellt 4 K 
Tabak- und Stempelverschleißgesuche sowie Lizenzen—6K vom ersten 
Bogen, je 4 K für die folgenden Bogen. 
Tabak- und Stempelverschleißofferte — 4 K. 
Tauf- (Geburts-), Trau- und Totenscheine — 4 L; siehe Matrikelauszüge. 
Testamente (letztwillige Anordnungen, Kodizille) — 6 L vom ersten Bogen, 
je 4 K für die folgenden Bogen. 
Verkündscheine, Ausgebotscheine für jedes Brautpaar — 4 K. 
Waffenpässe für Privatzwecke 6 L, Gesuche um Ausfolguug und Rekurse gegen 
Verweigerung von Waffenpüssen stempelfrei. 
Zeugnisse, 1. im allgemeinen, u. zw. a) von deutschösterreichischen staatlichen Be 
hörden oder Ämtern ausgestellt, vom ersten Bogen 6 K, von den folgenden Bogen je 4 L; b) von 
i anderen Behörden oder Ämtern oder von Privatpersonen ausgestellt per Bogen 4 L. 
ribel 2. Für Dienstboten, Gesellen. Lehrjungen, Taglöhner und überhaupt Personen, welche von 
einem den gewöhnlichen Taglohn nicht übersteigenden Verdienste leben, über ihre Dienst 
leistung, ihr Benehmen, ihre persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse (daher z. B auch 
i f Heimatscheine und Sittenzeugnisse, Meisterprüfungszeugnisse und Lehrbriefe für solche Per- 
l Ii fönen) von jedem Bogen 1 L. 3. Die wichtigsten st empelfreien Zeugnisse: a) Armuts- 
tntt Zeugnisse; b) Zeugnisse, die zur Erlangung einer Armenvfründe, zur unentgeltlicheil Aufnahme 
mii in ein Kranken-, Gebär-, Findel-, Siechen-, Walsen-, Erziehungshaus u. dgl. beigebracht werden 
R« müssen, solange hievon kein anderer Gebrauch gemacht wlrd; c) Christenlehrzeugnisse; 
foi d) Religionszeugnisse für Brautleute; 6) Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von 
i einem christlichen Glaubensbekenntnisse zu einem anderen; f) Jrnpfzeugnisse; g) Zeugnisse über 
htei die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen behufs Erhalt des hiefür gewid 
meten Betrages (Stipendium oder Rente); b) die in die Mander- oder Dienstbücher
	        
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