Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1921 (1921)

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c) in Übertretungsfällen 4 K vom ersten Bogen und 4 X von jedem folgenden 
4. Sonstige Eingaben im gerichtlichen Verfahren 2 X, außer dem Strafverfahren 16 
per Bogen. 5. Andere Eingaben (außerhalb des gerichtlichen Verfahrens) 4 K 
Bogen. II. Einzelne Sonderbestimmungen über den Eingabenstempel: 1. Gesuche, 
mit der selbständige Betrieb eines freien oder handwerksmäßigen Gewerbes bei der \ 
Hörde angemeldet oder um die zum Gewerbebetriebe erforderliche Konzesston angch 
wird, dann Gesuche um Befugnisse zu Privatagenrien unterliegen in Städten mit m 
als 50.000 Seelen vom ersten Bogen 8 X, 10.000 bis 50.000 Seelen vom ersten Bog 
6 X, 5<>00 bis 10.000 Seelen vom ersten Bogen 4 X, in allen übrigen Orten v! 
ersten Bogen 3 K; 2. um andere Befiignisse vom ersten Bogen 6 X; 3. um Verleihe 
der Staatsbürgerschaft vom ersten Bogen 16 X; ad 1 und 3: von den folgenden Bogen 
4 X; 4. um Kundinachung öffentlicher Versteigerungen und überhaupt Eingaben cm 
Gerichte, welche öffentliche Bekanntmachung oder Anschlag entweder erbitten oder t 
ordnungsmäßigen Erledigung erfordern, unterliegen im gerichtlichen Streit- und Exekutiv! 
verfahren für den ersten Bogen der ersten Ausfertigung einein Zuschlagsstempel von! 
zu der sonst für die Eingabe entfallenden Stempelgebühr; bezüglich der folgenden Bogen st 
vorstehend unter I, 1; nicht gerichtliche: vom ersten Bogen 6 X und von den übrigen Bog! 
je 4 X; 5- um Eintragung in die öffentlichen Bücher über unbewegliche Sachen, sofern ni, 
— weil Rekurse und Beschwerden an einen Gerichtshof erster oder zweiter Instanz oi 
an den Obersten Gerichtshof — eine höhere Gebühr zu entrichten ist, bei einem Wei 
des einzuverleibenden, vorzumerkenden oder zu löschenden Rechtes bis 100 X 2 X von 
Bogen, über 100 X bis 200 X 4 X, über 200 X bis 500 X 6 X, über 500 X bis lOOö 
8 X, über 1000 X bis 10.000 X 10 X, über 10.000 X bis 50.000 X 20 X, iil 
50.000 X bis 100.000 X 30 K, über 100.000 X bis 1,000 000 X 40 X, über 1,000.00 
50 X vom ersten Bogen; wenn der Wert nicht schätzbar ist und in allen Fällen, 
welchen nur um Eintragung einer Anmerkung angesucht wird. 6 X vom ersten Bog! 
bezüglich der folgenden Bogen je 2 X. Wird um Eintragung bei mehreren Grundbucli 
ämtern angesucht, so ist die für den ersten Bogen der Eingabe entfallende Gebühr 
oftmal zu entrichten, als die Zahl der Grundbuchsämrer beträgt. Eingaben um Einstelln! 
einer Exekution unterliegen auch dann nur dem gewöhnlichen Eingabenstempel (siehe vg 
stehend I, 1), wenn zu ihrer ordnungsmäßigen Erledigung eine grundbücherliche Ei 
tragung erforderlich ist. 
Erbserklärungen — 2 X, Erbverträge, vom 1. Bogen — 6 X, von d! 
folgenden Bogen je 4 X. 
Erziehungsbeiträge, Gesuche — 4 X. 
Fassionen, zur Bemessung von öffentlichen Abgaben ftempelsrei, desgteich 
Gesuche um Verlängerung der Frist für die Einbringung derselben. 
Gnaden gaben, Gesuche — 4 X. 
Großjährigkeitserklärungen, Gesuche — 2 X. 
Hausierpässe — 6 X vom ersten Bogen, von den folgenden Bogen je 41 
Lehrbriefe siehe Zeugnisse. 
Matrikelauszüge, d. i. Auszüge aus den Registern über Geburten, Tauh 
Trauungen und Sterbefälle für jeden einzelnen bestätigten Matrikelsall — 4 X. 
Offerte — 4 X. 
Pensionsgesuche — 4 X. 
Rechnungsstempel. Rechnungen der Handels- und Gewerbetreibenden 
Gegenstände ihres Handels- und Gewerbebetriebes ohne Unterschied, - ob sie an Hände! 
und Gewerbetreibende oder an andere Personen ausgestellt sind, ob sie saldiert sind od 
nicht, unterliegen folgenden Gebühren: bei einem Betrage bis einschließlich 20 X 3 
über 20 X bis 100 X 10 h, über 100 X bis 1000 X 20 h, über,1000 X 50 h 
Bogen. Die Gebührenpflicht tritt auch dann ein, wenn eine solche Rechnung in to 
Text einer kaufmännischen (gewerblichen) Korrespondenz aufgenommen wird. Die Unk 
schvist des Ausstellers ist zur Begründung der Gebührenpflicht nicht notwendig; es geniik 
wenn die Unternehmung oder Person, in deren Geschäft die Ausstellung erfolgt, aus der 
nung selbst, z. B aus der Druckbezeichnung, Stampiglie u. dgl., entnommen werden ka>> 
Abschriften solcher Rechnungen unterliegen derselben Gebühr wie die Originale, t 
Nichtstempelung oder vorschriftswidriger Stempelung ist die Gebühr 50fach zu entrichte 
Nachsicht oder Ermäßigung gesetzlich unzulässig. 
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