Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1920 (1920)

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und Gewerbetreibende oder- an andere Personen ausgestellt sind, ob sie saldiert sind oder 
nicht, unterliegen folgenden Gebühren: bei einem Betrage bis einschließlich 20 X 2 h, 
über 20 K bis 100 K 10 h, über 100 X bis 1000 K 20 h, über 1000 K 50 h per 
Bogen. Die Gebührenpflicht tritt auch dann ein, wenn eine solche Rechnung in den 
Text einer kaufmännischen (gewerblichen) Korrespondenz aufgenommen wird. Die Unter 
schrift des Ausstellers ist zur Begründung der Gebührenpflicht nicht notwendig; es genügt, 
wenn die Unternehmung oder Person, in deren Geschäft die Ausstellung erfolgt, aus der Rech 
nung selbst, z. B. aus der Druckbezeichnung, Stainpiglie u. dgl., entnommen werden kann. 
Abschriften solcher Rechnungen unterliegen derselben Gebühr wie die Originale. Bei 
Nichtstempelung oder vorschriftswidriger Stempelung ist die Gebühr 50fach zu entrichten; 
Nachsicht oder Ermäßigung gesetzlich unzulässig. 
Reiseurkunden : für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Taglöhner, Arbeiter usw. 
sowie Wanderbücher, von jeder Ausfertigung — 50 h; für andere Personen — 3 X. 
Jede Verlängerung der Dauer einer Reiseurkunde ist — mit Ausnahme der in den 
Wanderbüchern eingetragenen — als eine neue Ausfertigung anzusehen. Stempelfrei 
sind: a) Passierscheine für Reisen auf nicht länger als 8 Tage; b) die für den Austritt aus 
bestimmten Orten erforderlichen und beim Austritt abzugebenden Passierscheine; c) alle 
nicht von Behörden oder Ämtern im gebührenpflichtigen Inlands ausgestellten Reiseurkunden; 
ä) die von den deutschösterreichischen politischen Behörden und Gemeindeämtern ausgestellten 
Passierscheine für den kleinen Grenzverkehr und deren -Verlängerungen an im Grenzbezirke 
ständig wohnende Parteien mit der ursprünglichen Geltungsdauer oder Verlängerung derselben 
von höchstens 3 Monaten. Werden diese stempelfreien Reiseurkunden zu anderen Zwecken 
als zur Ausweisung auf der Reise oder beim Eintreffen im Bestimmungsorte als Beilagen 
stempelpflichtiger Eingaben oder deren Stelle vertretender Protokolle verwendet, so unter 
liegen sie dem Beilagenstempel. 
Rekurse. 1. Im gerichtlichen Verfahren: a) im Zivilprozeß die Berufungs 
schrift 5facher und Revisionsschrift 20facher Eingabenstempel; h) im Verfahren außer 
Streitsachen an einen Gerichtshof erster oder zweiter Instanz 5 X, an den Obersten Gerichtshof 
10 X. Im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen unterliegen Nichtigkeitsbeschwerden 
dem Stempel von 15 K, gewöhnliche Berufungen (ohne Nichtigkeitsbeschwerde) an einen 
Gerichtshof 10 X, an ein Bezirksgericht 3 X. — 2. Im außergerichtlichen Verfahren: 
a) im allgemeinen vom 1. Bozen 3 X, von den folgenden Bogen 2 X; h) Einkommen 
steuerberufung und Gesuche um Mitteilung der Bemessungsgrundlag< behufs Verfassung 
solcher Berufung, dann erste Rekurse gegen Stempel- und Gebührenvorschreibungen stempel 
frei, sonstige Steuer- und Gebührenrekurse bis zu einem Steuer- (Gebühren-) Betrag 
von 100 X von jedem Bogen 50 h, darüber von jedem Bogen 1 X. 
Schenkungsurkunden: unter Lebenden — 2X von jedem Bogen; auf den Todes 
fall vom ersten Bogen — 3 X, von den folgenden Bogen je 2 X, außerdem die Prozentual 
gebühr und Pflicht zur Gebührenanzeige. 
Sittenzeugnisse, sofern nicht ein gesetzlicher Befreiungsgrund eintritt, wie z. B. 
bei Sittenzeugnissen zur Erlangung einer Gnadengabe vom Staate, der Gemeinde oder 
einer öffentlichen Anstalt für Dienstboten und überhaupt Personen mit gewöhnlichem Tag 
lohnverdienst 50 h; für andere Personen von deutschösterreichischen staatlichen Behörden 
oder Ämtern ausgestellt 3 X, von anderen als den genannten Behörden oder Ämtern 
oder von Privatpersonen ausgestellt 2 X. 
Tabak- und Stempelverschleißgesuche sowie Lizenzen —3 X vom ersten 
Bogen, je 2 X für die folgenden Bogen. 
Tabak- und Stempelverschleißofferte — 2 X. 
Tauf- (Geburts-), Trau- und Totenscheine — 2 X; siehe Matrikelauszüge. 
Testamente (letztwillige Anordnungen, Kodizille) — 3 X vom ersten Bogen, 
je 2 X für die folgenden Bogen. 
Verkündscheine, Aufgebotscheine für jedes Brautpaar — 2 X. 
Waffenpässe für Privatzwecke 3 X, Gesuche um Ausfolgung und Rekurse gegen 
Verweigerung von Waffenpässen stempelsrei. 
Zeugnisse, 1. im allgemeinen, u. zw. u) von deutschösterreichischen staatlichen Be 
hörden oder Ämtern ausgestellt, vom ersten Bogen 3 X, von den folgenden Bogen je 2 X; d) von 
anderen Behörden oder Ämtern oder von Privatpersonen ausgestellt per Bogen 2 X. 
2. Für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Taglöhner und überhaupt Personen, welche von
	        
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