Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1919 (1919)

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Zustellgebühr. Wertbriefe bis 1000 X 10 h, bis 2000 X 30 b, bis 3000 K 50 b 
usw., für je weitere 1000 K um 20 b mehr. Pakete ohne Wertangabe oder mit Wert 
angabe bis 1000 X in Linz 50 b, in Badgastein, Braunau am Inn, Gmunden, Hallein, 
Bad Ischl, Ried im Jnnkreis, Salzburg, Schärding, Steyr. Urfahr, Wels, Zell am See 
30 b, in allen übrigen Orten 20 b, bei einer Wertangabe über 1000 X für je weitere 
1000 X um 20 b mehr; Post- oder. Zahlungsanweisungen samt dem Geldbetrgge bis 
10 X 5 b, bis 1000 K 20 b, für je weitere 1000 X um 20 li mehr. 
Eilzustellung (Frankozwang), a) Eilzustellgebühr im Postorte und dem angrenzen 
den Gürtel von der Breite eines Kilometers für jedes Paket 1 X, fiX jede andere Sen 
dung 60 h. b) Im Außenbezirke ohne Unterschied der Entfernung 2 X (Vorauszahlung 
der Aufgabe nur für Jnlandsendungen zulässig). Zuschlag von 20 h für je weitere 1000 K 
bei Sendungen von mehr als 1000 K Wert. Eilzustellung von Paketen im Inlands- 
Verkehre bloß bei dringenden Paketen zulässig. 
Dringende Pakete (Frankozwang). Nur Inland und Deutschland zulässig. Höchst 
gewicht 5 kg, Wertangabe unzulässig. Zu den sonstigen Gebühren die Sondergebühr von 
1 K 20 b und, wenn verlangt, die Eilzustellgebühr. 
B. Telegrammgebührn. 
Inland, Ungarn, Bosnien, Deutschland Wortgebühr 8 b, Mindestgebühr 1 K und 
außerdem ein Zuschlag von 20 b für jedes Telegramm. Bei bezahlter Rückantwort 
ist die Zahl der vorausbezahlten Worte anzugeben, z. B. Up. 15. 
Die Benutzung der öffentlichen Telegraphen steht jedermann zu. Die Regierung 
ist berechtigt, im Notfälle den Telegraphendienst überhaupt oder aus gewissen Linien 
und für gewisse Arten von Korrespondenzen auf unbestimmte Zeit einzustellen. 
Für die Sicherheit des Staates gefährliche oder gegen die Gesetze, die öffent 
liche Ordnung oder Sittlichkeit verstoßende Privattelegramme sind von der Beförderung 
ausgeschlossen. Dem Ausgeber steht das Recht des Rekurses an die Zentralverwaltung zu. 
.Die Abfassung jedes Telegrammes muß deutlich und in durch den Telegraphen 
wiederzugebenden Buchstaben und Zeichen geschrieben sein. Alle Berichtigungen müssen 
vom Ausgeber bescheinigt werden. — Obenan muß die Adresse des Empfängers stehen. 
Derzeit ist auch die Ansetzung der Adresse des Absenders an der hiefür vorgedruckten 
Stelle vorgeschrieben. 
Telegraphische Postanweisungen (siehe Postanweisungen). Weitere tele 
graphische Mitteilungen müssen schriftlich mitübergeben werden und werden dieselben mit 
dem Anweisungstelegramm abtelegraphiert. 
Dringende Telegramme unterliegen der dreifachen Wortgebühr und gehen 
allen Privattelegrammen bei der Beförderung und Zustellung voran. 
Stempel und Gebühren. 
Für Schriften und Urkunden, 
welche einer festen, skalamäßigen oder Prozentual-Gebühr unterliegen. 
Abschriften, 1. gerichtliche, die einer Partei aus ihr Verlangen ausgestellt wer 
den, unterliegen im allgemeinen dem Stempel von 2 X per Bogen; bei einem Werte 
des Streitgegenstandes bis 100 K lediglich 50 b per Bogen. 2. Im übrigen a) amtliche 
einfache, d. i. nicht vidimierte, von jedem Bogen 2 X; b) amtliche vidimierte, von jedem 
Bogen 2 X; e) nicht amtliche, d. i. von den Parteien selbst verfaßte, wenn sie amtlich 
oder von Notaren vidimiert werden, von jedem Bogen I X; ä) amtliche und nicht 
amtliche, von demjenigen, gegen den sie beweisen sollen, selbst vidimierte (beglaubigte), 
wie Originalurkunden; von anderen Personen vidimierte, wie Zeugnisse; e) Abschriften 
und Auszüge aus den inländischen Grundsteuervermessungsprotokollen (Grundsteuerkataster), 
welche als amtliche und unter amtlicher Bürgschaft (Amtssiegel und Unterschrift des Evi 
denzhaltungsbeamten) ausgefolgt werden, unterliegen dem Stempel von 2 X per Bogen; 
f) nicht amtliche, einfache, unterliegen nur im Falle der Verwendung als Beilagen 
stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle einem Stempel u. zw. dem Beilatzenstempel.
	        
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