Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1913 (1913)

Die Abfassung jedes Telegrammes muß deutlich und in durch den Telegraphen 
wiederzugebenden Buchstaben und Zeichen geschrieben sein. Alle Berichtigungen müssen 
vom Aufgeber bescheinigt werden. 
Obenan muß die Adresse des Empfängers stehen. Zur schnelleren Auffindung des 
Absenders bei Rückmeldungen empfiehlt sich die Ansetzung seiner Adresse. 
Gebühren: Jedes Wort 6 h, für jedes Telegramm mindestens 60 h. 
Bei frankierter Rückantwort ist die Zahl der vorausbezahlten Worte an 
zugeben, z. B. Rp. 10. 
Telegraphische Postanweisungen (siehe Postanweisungen). Weitere tele 
graphische Mitteilungen müssen schriftlich mitübergeben werden und werden dieselben mit 
dem Anweisungstelegramm abtelegraphiert. 
Dringende Telegramme gehen mit dreifacher Gebühr allen Privatdepeschen 
bei der Beförderung u. Zustellung voran. 
Gebührenrückerstattung erfolgt: a) Bei Telegrammen, welche durch Verschulden 
der Telegraphenanstalt gar nicht oder später als im Postwege einlangen; b) bei Telegram 
men (auch in geheimer Sprache mit Kollationierungt, welche infolge Beförderungsfehler 
ihren Zweck nicht erfüllen können; c) für ausgelassene Worte, wenn diese Taxe minde 
stens 1 K beträgt; in beiden letzten Fällen, sofern der Fehler nicht mittels einer be 
zahlten Dienstnoiiz behoben wurde. 
Zur Weiterbeförderung und Zustellung wählt die Telegraphenstation, falls 
nichts vorgeschrieben, stets den kürzesten Weg, den Fall einer Unterbrechung ausgenommen. 
Ist der Adressat ohne getroffene Verfügung abgereist, so wird ihm eine Abschrift der 
Depesche mittels Post nachgeschickt. 
Stempel und Gebühren. 
I. 
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h 
über bis 
150 
10 
über bis 
40 
14 
über bis 
20 
14 
150 300 
— 
20 
40 80 
— 
26 
20 40 
— 
26 
800 600 
— 
40 
80 120 
— 
38 
40 60 
— 
38 
600 900 
— 
60 
120 200 
— 
64 
60 100 
— 
64 
900 1200 
— 
80 
200 400 
1 
26 
100 200 
1 
26 
. 1200 1500 
1 
— 
400 600 
1 
88 
200 300 
1 
88 
1500 1800 
1 
20 
600 800 
2 
50 
300 400 
2 
50 
1800 2100 
1 
40 
800 1600 
5 
— 
400 800 
5 
— 
2100 2400 
1 
60 
1600 2400 
7 
50 
800 1200 
7 
50 
2400 2700 
1 
80 
2400 3200 
10 
— 
1200 1600 
10 
— 
2700 3000 
2 
— 
3200 4000 
12 
50 
1600 2000 
12 
50 
3000 6000 
4 
— 
4000 4800 
15 
— 
2000 2400 
15 
— 
und so fort von je 3000 K 
4800 6400 
und so fort von 
20 
je 16( 
)0K 
2400 3200 
und so fort von 
20 
je 80 
0 K 
um 2 K mehr, wobei 
ein 
um 5 K mehr bis 16.000 K; 
um 5 K mehr bis 8000 K; 
Restbetrag unter 3000 K 
darüber von je 800 K 
eine 
über 8000 K ist von je 400 K 
als voll anzunehmen 
ist. 
Mehrgebühr samt 
: außeror- 
eine Mehrgebühr samt dem 
dentl. Zuschlag von K 2 50, 
wobei ein Restbetrag unter 
800 K für voll anzunehmen ist. 
außerordentlichen Zuschlage 
oou K 2*50 zu entrichten, 
wobei ein Restbetrag unter 
400K als voll anzunehmen ist. 
Der Skala I unterliegen Wechsel, deren Zahlung bei Ausstellung im Inlands 
spätestens in 6 Monaten, bei Ausstellung im Auslande spätestens in 12 Monaten erfol- 
gen soll; sür Anweisungen von Kaufleuten oder auf Kaufleute, wofern die Leistung in
	        
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