Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1910 (1910)

Stempel und Gebühren 
I. 
£ i J 5 
|S<S 
II. 
S c. « 
•sT § 
III. 
IKK 
K 
K 
h 
L 
K 
1 h 
K 
K | 
h 
über 
bis 
über 
bis 
über 
bis 
150 
— 
10 
40 
— 
14 
20 
— 
14 
150 
300 
— 
20 
40 
80 
— 
26 
20 
40 
— 
26 
300 
600 
— 
40 
80 
120 
— 
38 
40 
60 
— 
38 
600' 
900 
— 
60 
120 
200 
— 
64 
60 
100 . 
64 
900 
1200 
— 
80 
200 
400 
1 
26 
100 
200 
1 
26 
1200 
1500 
1 
— 
400 
600 
1 
88 
. 200 
300 
1 
88 
1500 
1800 
1 
20 
600 
800 
2 
50 
300 
400 
2 
50 
1800 
2100 
1 
40 
800 
1600 
5 
— 
400 
800 
5 
— 
2100 
2400 
1 
60 
1600 
2400 
7 
50 
800 
1200 
7 
50 
2400 
2700 
1 
80 
2400 
3200 
10 
— 
1200 
1600 
10 
— 
2700 
3000 
2 
— 
3200 
4000 
12 
50 
1600 
2000 
12 
50 
3000 
6000 
4 
— 
4000 
4800 
15 
— 
2000 
2400 
15 
— 
4800 
6400 
20 
— 
2400 
3200 
20 
— 
und so fort von je 3000 K 
um 2 K mehr, wobei ein 
Restbetrag unter 3000 K 
als voll anzunehmen ist. 
Dieser Skala unterliegen 
Wechselnderen Zahlung 
bei Ausstellung im Anlande 
spätestens in 6 Monaten, 
bei Ausstellung im Aus 
lande spätestens in 12 Mo 
naten erfolgen soll; für 
A n Weisungen von Kauf 
leuten oder auf Kaufleute, 
wofern bteLeistung in Geld 
besteht und die Zahlbarkeit 
nicht aus höchstens 8 Tage 
vom Ausstellungstage be 
schränkt ist; für Schuld 
scheine über Borschüsse 
auf Staats- und andere 
Wertpapiere oder Waren, 
von statutenmäßig zu Vor 
schüssen berechtigten An 
stalten auf höchstens drei 
Monate oder Prolongation 
auf gleiche Zeit; endlich 
für einseitige Verpflicht 
scheine von Kaufleu 
ten über Geld, nament 
lich auch für Schuldscheine 
über Vorschüsse aus Wert 
papiere oder Waren. 
und so fort von je 1600 K 
um 5 K mehr bis 16.000 K; 
darüber von je 800 K eine 
Mehrgeb üb r samt außeror- 
dentl. Zuschlag von K 2 50, 
wobei ein Restbetrag unter 
800 K für voll anzunehmen ist. 
Dieser Skala unterliegen 
alle entgeltlichen Rechtsge 
schäfte über bewegliche, schätz 
bare Sachen, die eine Ver 
mögensübertragung, Rechts 
festigung oder die Aufhebung 
oder Erfüllung einer Ver 
bindlichkeit in sich schließen, 
worüber eine Rechtsurkunde 
unter was immer für einer 
Form oder Benennung aus 
gefertigt wird oder von wel 
chen ohne eine solche Aus 
fertigung durch besondere 
gesetzliche Anordnung oder 
spezielle Gestattung die un 
mittelbare Gebührenentrjch- 
tung eintritt, wenn sie nicht 
ausdrücklich von der Gebüh 
renpflicht ausgenommen oder 
einer der anderen Skalen 
(I, III) oder der Perzentual- 
gebühr, oder im Tarife der 
fixen Stempelgebühr zuge 
wiesen find, und für Boden- 
zins-, Erbpacht-, Erbzinsver 
träge und Verträge über 
Dienstbarkeiten. 
und so fort von je 800 K 
um 5 K mehr bis 8000 K; 
über 8000 K ist von je 400 K 
eine Mehrgebühr samt dem 
außerordentlichen Zuschlage 
von K 2'50 zu entrichten, 
wobei ein Restbetrag unter 
400K als voll anzunehmen ist. 
Dieser Skala unterliegen: 
Verträge über Dienstleistun 
gen in den im Gesetze be 
zeichneten Fällen, Kauf- und 
Tauschverträge über beweg 
liche Sachen, Lieferungsver 
träge, die sich als Verkäufe 
beweglicher Sachen darstellen^ 
entgeltliche Zessionen und 
Verzichtleistungen auf andere 
Rechte als Schuldforderun 
gen und Aktien, Hoffnungs 
käufe beweglicher Sachen, 
worunter auch Kuxen, Erwer 
bungen von Leibrenten mit 
beweglichen Sachen, Wetten, 
Schuldscheine auf den Über- 
bringer auf mehr als 10 Jahre 
oder auf unbestimmte Zeit 
und dieVerträge, durch welche 
Aktien- und Kommanditge 
sellschaften auf Aktien auf 
länger als 10 Jahre begrün 
det werden.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.