Stempel und Gebühren
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26
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38
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1
26
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1
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1
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2
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1
40
800
1600
5
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400
800
5
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2100
2400
1
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2400
7
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800
1200
7
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2400
2700
1
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2400
3200
10
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1600
10
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2700
3000
2
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3200
4000
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2000
12
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3000
6000
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4000
4800
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2000
2400
15
—
4800
6400
20
—
2400
3200
20
—
und so fort von je 3000 K
um 2 K mehr, wobei ein
Restbetrag unter 3000 K
als voll anzunehmen ist.
Dieser Skala unterliegen
Wechselnderen Zahlung
bei Ausstellung im Anlande
spätestens in 6 Monaten,
bei Ausstellung im Aus
lande spätestens in 12 Mo
naten erfolgen soll; für
A n Weisungen von Kauf
leuten oder auf Kaufleute,
wofern bteLeistung in Geld
besteht und die Zahlbarkeit
nicht aus höchstens 8 Tage
vom Ausstellungstage be
schränkt ist; für Schuld
scheine über Borschüsse
auf Staats- und andere
Wertpapiere oder Waren,
von statutenmäßig zu Vor
schüssen berechtigten An
stalten auf höchstens drei
Monate oder Prolongation
auf gleiche Zeit; endlich
für einseitige Verpflicht
scheine von Kaufleu
ten über Geld, nament
lich auch für Schuldscheine
über Vorschüsse aus Wert
papiere oder Waren.
und so fort von je 1600 K
um 5 K mehr bis 16.000 K;
darüber von je 800 K eine
Mehrgeb üb r samt außeror-
dentl. Zuschlag von K 2 50,
wobei ein Restbetrag unter
800 K für voll anzunehmen ist.
Dieser Skala unterliegen
alle entgeltlichen Rechtsge
schäfte über bewegliche, schätz
bare Sachen, die eine Ver
mögensübertragung, Rechts
festigung oder die Aufhebung
oder Erfüllung einer Ver
bindlichkeit in sich schließen,
worüber eine Rechtsurkunde
unter was immer für einer
Form oder Benennung aus
gefertigt wird oder von wel
chen ohne eine solche Aus
fertigung durch besondere
gesetzliche Anordnung oder
spezielle Gestattung die un
mittelbare Gebührenentrjch-
tung eintritt, wenn sie nicht
ausdrücklich von der Gebüh
renpflicht ausgenommen oder
einer der anderen Skalen
(I, III) oder der Perzentual-
gebühr, oder im Tarife der
fixen Stempelgebühr zuge
wiesen find, und für Boden-
zins-, Erbpacht-, Erbzinsver
träge und Verträge über
Dienstbarkeiten.
und so fort von je 800 K
um 5 K mehr bis 8000 K;
über 8000 K ist von je 400 K
eine Mehrgebühr samt dem
außerordentlichen Zuschlage
von K 2'50 zu entrichten,
wobei ein Restbetrag unter
400K als voll anzunehmen ist.
Dieser Skala unterliegen:
Verträge über Dienstleistun
gen in den im Gesetze be
zeichneten Fällen, Kauf- und
Tauschverträge über beweg
liche Sachen, Lieferungsver
träge, die sich als Verkäufe
beweglicher Sachen darstellen^
entgeltliche Zessionen und
Verzichtleistungen auf andere
Rechte als Schuldforderun
gen und Aktien, Hoffnungs
käufe beweglicher Sachen,
worunter auch Kuxen, Erwer
bungen von Leibrenten mit
beweglichen Sachen, Wetten,
Schuldscheine auf den Über-
bringer auf mehr als 10 Jahre
oder auf unbestimmte Zeit
und dieVerträge, durch welche
Aktien- und Kommanditge
sellschaften auf Aktien auf
länger als 10 Jahre begrün
det werden.