Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1909 (1909)

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Nachdem 100 hg Kaimt bei uns zirka L 4 —, Thomasmehl K 6’-: 
und Chilisalpeter L 28'— kosten, stellen sich die Auslagen für obenerwähnt, 
Vorratsdüngung auf L 17180. Der Wert der durch die Düngung er 
zielten Mehrerträge beträgt in 3 Jahren aber K 731 80, so daß di, 
Düngung einen Reingewinn von L 560 — in 3 Jahren gebracht hat. 
Die Düngung hat selbst im dritten Jahr noch sehr gut gewirkt. 8k. 
Vermarket Eure Gründe! 
Wohl nichts vermag einen Grundbesitzer unter Umständen leichter 
in Gefahr zu bringen, Geld zu verlieren, als eine mangelhafte Vermar 
kung seiner Gründe. Durch eine solche entstehen nämlich sehr häufi; 
Grenzstreitigkeiten, die in einen langjährigen Prozeß ausarten und dam 
einem der streitenden Besitzer so viel Geld kosten, um ihn in seiner 
Existenz zu bedrohen. Beispiele könnten ja genug genannt werden. 
Eine rechte Vermarkung seiner Gründe verursacht eigentlich kein, 
besondere Mühe und anch nicht außergewöhnliche Kosten. Wenn es den 
noch so oft unterlassen wird, so ist dies gewöhnlich nur Indolenz. Mm 
denkt sich: „Es kann ja nichts fehlen; mein Nachbar weiß so gut di, 
Grenze als ich — es hat noch nichts gegeben." — Plötzlich aber gibt eS 
doch etwas. Da wird der Nachbarbesitz verkauft, gerät etwa gar unter 
die Güterzerstückler und wird, wie es in gegenwärtiger Zeit immer öfter 
vorkommt, zerteilt. 
Der Geometer, welcher die Teilung vornimmt, findet, daß di, 
Mappe nicht ganz stimmt, daß dieses oder jenes Eck unrechtmäßig benutz 
wird. Dieser behauptet natürlich, daß nicht er, sondern bereits sein, 
Vorfahren dieses Stück immer unbeanständet benutzten, und gibt unter 
keiner Bedingung nach. Die natürliche Folge ist ein Prozeß, in dem er 
sicher unterliegt, wenn er sich nicht gut zu verteidigen weiß oder wenn ei 
nicht einen guten Rechtsfreund findet. 
Am häufigsten sind die Grenzstreitigkeiten beim kleineren Wald 
besitze. Während bei den anderen Kulturgründen ja fast jährlich Besitz- 
akte zur Wahrung des Besitzrechtes ausgeübt werden, so erfolgt diel 
beim Waldbesitze unter einem Besitzer nur selten, oft fast gar nicht 
Schlägt dann der Nachbar und ist keine ordentliche Vermarkung vorhan 
den, so kommt es fast immer zu Streitigkeiten, auch wenn durch eine« 
Geometer nach der Katastralmappe die Grenze bestimmt wird. Di, 
Katastralmappen sind nämlich alle voll Fehler. Besonders fehlerhaft 
sind in manchen Gemeinden aber die Waldgrenzen dargestellt. Darum 
soll auch eine Vermarkung nicht nach der Mappe allein, sondern nach den, 
letzten faktischen Besitzstände vorgenommen werden. Die Mappe allem 
kann niemals beweiskräftig sein. Nur dann kann nach der Mappe alle!« 
eine Vermarkung vorgenommen werden, wenn beide Besitzer damit ein 
verstanden sind. Der letzte faktische Besitz, der nachgewiesen werden kann, 
ist immer maßgebender als die Mappe. 
Der faktische Besitz kann besonders bei Wäldern aber nur durch 
eiue ordentliche Vermarkung, am besten mittels behauener Steine und 
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