Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1905 (1905)

Zternpek und Gebüren 
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7 
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— 
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10 
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2700 
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3200 
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12 
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4000 
4800 
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15 
— 
4800 
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— 
2400 
3200 
20 
— 
und so fort von je 3000 K 
UNd so 
fort bis 16.000 K; 
und so 
fort bis 
8000 K; 
um 2 K mehr, wobei ein 
Restbetrag unter 3000 K 
als voll anzunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen 
Wechsel, deren Zahlung 
bei Ausstellung im Jnlande 
spätestens in 6 Monaten, 
bei Ausstellung im Aus 
lande spätestens in 12 Mo 
naten erfolgen soll; für 
AnweisungenvonKauf- 
leuten oder auf Kaufleute, 
wofern die Leistung in Geld 
besteht und die Zahlbarkeit 
nicht aus höchstens 8 Tage 
vom Ausstellungstage be 
schränkt ist; für Schuld 
scheine über Vorschüsse 
aus Staats- und andere 
Wertpapiere oder Waren, 
von statutenmäßig zu Vor 
schüssen berechtigten An 
stalten auf höchstens drei 
Monate oder Prolongation 
auf gleiche Zeit; endlich 
für einseitige Verpflicht 
scheine von Kaufleu 
ten über Geld, nament 
lich auch für Schuldscheine 
über Vorschüsse auf Wert 
papiere oder Waren. 
über 16.000 K ist von je 
800 K eine Mehrgebür sammt 
außerordentlichem Zuschlag 
von 2 K 50 h zu entrichten, 
wobei ein Restbetrag unter 
800 K für voll anzunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen 
alle entgeltlichen Rechtsge 
schäfte über bewegliche, schätz 
bare Sachen, die eine Ver 
mögensübertragung, Rechts 
festigung oder die Aufhebung 
oder Erfüllung einer Ver 
bindlichkeit in sich schließen, 
worüber eine Rechtsurkunde 
unter was immer für einer 
Form oder Benennung aus 
gefertigt wird oder von wel 
chen ohne eine solche Aus 
fertigung durch besondere 
gesetzliche Anordnung oder 
specielle Gestattung die un 
mittelbare Gebürenentrich- 
tung eintritt, wenn sie nicht 
ausdrücklich von der Gebüren- 
pflicht ausgenommen oder 
einer der anderen Scalen 
(I, III) oder der Percentual- 
gebür, oder im Tarife der 
fixen Stempelgebür zuge 
wiesen sind, und für Boden- 
zins-, Erbpacht-, Erbzinsver 
träge und Verträge über 
Dienstbarkeiten. 
über 8000K ist von je 400 K 
eine Mehrgebür sammt dem 
außerordentlichen Zuschlage 
von 2 K 50 h zu entrichten, 
wobei ein Restbetrag unter 
400 K als voll anzunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen: 
Verträge über Dienstleistun 
gen in den im Gesetze be 
zeichneten Fällen, Kauf- und 
Tauschverträge über beweg 
liche Sachen, Lieferungsver 
träge, die sich als Verkäufe 
beweglicher Sachen darstellen, 
entgeltliche Sessionen und 
Verzichtleistungen auf andere 
Rechte, als: Schuldforde 
rungen und Actien, Hoff 
nungskäufe beweglicher Sa 
chen, worunter auch Cuxen, 
Erwerbungen von Leibrenten 
mit beweglichen Sachen, 
Schuldscheine auf den Ueber- 
bringer auf mehr als 10 Jahre 
und die Verträge, durch welche 
Actien- und Commanditge- 
sellschasten aus Actien au 
porteur auf länger als 
10 Jahre begründet werden.
	        
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