Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1903 (1903)

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C. Kostsparcasfen. 
Als Sammelstellen des k. k. Postsparcassenamtes sind alle in den im Reichsrathe 
^7^Äertretenen Königreichen und Ländern befindlichen k. k. Postämter eingerichtet, und haben 
1 dieselben täglich während der für den Postdienst vorgeschriebenen Amtsstunden den Post- 
,mÄ'p"^assendienst zu besorgen. 
innrett Sammelstellen (!. k. Postämter) nehmen Einlagen an und bewerkstellrgen 
ln^b Rückzahlungen. 
lnayin Einlagen und Rückzahlungen werden in ein Büchel eingetragen. Mit diesem 
' ,,Büchel kann der Einleger bei jeder Sammelstelle Rückzahlungen erhalten und weitere 
^rtenEinlagen bewerkstelligen. 
«J Niemand darf sich mehr als ein Postsparcassen-Einlagebüchel nehmen oder 
^'nehmen lassen. 
.DaiiDe Die geringste Einlage ist 1 K; jede höhere Spareinlage muß ein Mehrfaches 
an | e |jmie\: Krone betragen. 
au ^ ßl Um das Sparen noch kleinerer Beträge als 1 K zu ermöglichen, sind „Post- 
. sparkarten" aufgelegt. 
Der L ß. Ataatgtekegrapü. 
h 1. Allgemeine Bestimmungen. Die Benützung der öffentlichen Telegraphen 
K steht jedermann zu. Die Regierung ist berechtigt, im Nothfalle gewisse Arten der Correspon- 
denz auf unbestimmte Zeit einzustellen. 
;e vo, Privattelegramme, deren Inhalt für die Sicherheit des Staates gefährlich erscheint, 
oder gegen die Landesgesetze, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verstößt, sind von 
en Haider Beförderung ausgeschlossen. Hievon wird der Ausgeber verständigt, dem das Recht 
lgebürdes Recurses an die Centralverwaltung, die endgiltig entscheidet, zusteht, 
s Eil 2. Abfassung der Telegramme. Das Original eines jeden Telegrammes 
fängei muß deutlich, verständlich und in solchen deutschen oder lateinischen Buchstaben und 
beziehungsweise Zeichen geschrieben sein, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben 
! lassen. Alle Berichtigungen, als: Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen, Ueber- 
! schreibungen u. s. f. müssen vom Aufgeber oder seinem Bevollmächtigten bescheinigt werden, 
ugabe: Obenan muß die Adresse des Empfängers und am Schluffe die etwaige Unter- 
porto- schrift des Absenders stehen. Zur schnelleren Auffindung des Absenders bei Rückmeldungen 
mgeni empfiehlt es sich, seine Adresse am Rande des Aufgabeblanketts anzusetzen. 
) ohne Gebürenberechnung. Die Telegraphengebüren werden nach der Zahl der 
abzutelegraphierenden Worte gerechnet, und kostet in Oesterreich-Ungarn jedes Wort 6 h. 
Thiere, Das Taxminimum für ein ganzes Telegramm beträgt 60 h. 
(mil Besondere Telegramme: 
jenen; a) Frankierte Rückantwort. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er 
Hegen- vom Adressaten verlangt, im voraus bezahlen. Schreibt er nämlich vor die Adresse 
wblich „Rp” oder „Antwort bezahlt", so gilt dies für 10 Worte. Will er für mehr oder 
ütchen weniger bezahlen, so fügt er die Zahl der Worte bei, nämlich Rp. 4 Worte, oder Ant- 
ireng- wort bezahlt 20 Worte. 
rngen, Ir) Telegraphische Postanweisungen sind im Geldanweisungsamte auf der Post 
dgl.; aufzugeben und werden auch dort ausgezahlt. Anweisungen werden unentgeltlich verabfolgt, 
amm. Die aus dieselbe geschriebenen Mittheilungen an den Adressaten werden mittelegraphiert, 
Haltes d. h. das Anweisungsamt stilisiert das Telegramm und sendet es dem Telegraphenamte 
isfalle zu, wenn nicht beide Aemter combiniert, d. h. in einem Locale vereinigt sind, 
mger i) Dringende Telegramme. Solche gehen allen Privatdepeschen voran und 
werden in der Adreßstation sogleich durch einen eigenen Boten zugestellt. Die Gebür ist 
und die dreifache jener eines gewöhnlichen Telegrammes derselben Länge für den gleichen 
, und Beförderungsweg. 
oder Gebürenrückerstattung erfolgt: 
inbet, aa) Von jedem Telegramme, welches durch Verschulden der Telegraphenanstalt oder 
lweise durch Unterbrechung der Linien u. s. w. dem Adressaten gar nicht oder so verspätet 
zukommt, daß es mit der Post früher oder ebenso bald eingelangt wäre; 
allen bb) die volle Taxe eines jeden collationierten Telegrammes, welches infolge von Fehlern 
bei der Beförderung seinen Zweck nicht hat erfüllen können;
	        
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