Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1902 (1902)

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bezeichnung enthalten. Bei gewöhnlichen (unrecommandierten) mit der Bezeichnung 
„post.s r68tnnt6" versehenen Briefen kann auf der Adresse statt des Namens des Em- \ 
pfängers eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. dgl. angesetzt werden. Außer den auf 
die Beförderung oder Bestellung bezüglichen Angaben darf auf der Außenseite des Um- [ 
schlages nur noch der Name oder die Firma des Aufgebers, sonst aber keine, einer 
brieflichen Mittheilung gleichzuhaltende Notiz oder Ankündigung rc. enthalten sein. 
Der Verschluß der Briese soll derart beschaffen sein, daß dem Inhalte derselben 
ohne Verletzung des Verschlusses nicht beizukommen ist. Für Briefe nach Ländern der ! 
heißen Zone empfiehlt es sich, zum Verschluß nicht Siegellack, sondern Oblaten oder ein 
anderes, durch Wärme nicht auflösbares Material zu verwenden. 
Das Gewicht der Briefe und Schriftenpakete darf in Oesterreich-Ungarn und 
nach Deutschland 250 Gramm nicht übersteigen, nach allen anderen Ländern ist das [ 
Gewicht unbeschränkt. 
Die Frankierung soll bei jedem Briefe stattfinden, und zwar durch Aufkleben 
der entsprechenden Briefmarken auf der Adreßseite des Brieses in der oberen Ecke 
rechts oder durch Verwendung eines gestempelten Briefcouverts. Stempelmarken, 
sowie Wertzeichen fremder Postverwaltungen dürfen zur Frankierung nicht verwendet 
werden. Briefmarken find zu 1, 2, 3, 5, 6, 10, 20, 25, 30, 40, 50 und 60 h, 
1, 2 und 4 K, Briefcouverts zu 10 ü, Kartenbriese zu 6 und 10 h, Corre- 
spondenzkarten zu 5 und 10 h, Correspondenzkarte mit Antwort zu 10 und 20 h,} 
Streifbänder zu 5 h zur Frankierung von Drucksachen zu beziehen. Die Briefmarken 
können mit der Adresse überschrieben, dürfen jedoch nicht durchstrichen oder mit 
einer Stampiglie überstempelt werden. Das Durchlöchern derselben mit kleinen 
Buchstaben oder Zeichen ist jedoch gestattet. Aus Briefcouverts oder Adreßschleifen i 
ausgeschnittene Briefmarken sind ungiltig; die Verwendung bereits gebrauchter Marken 
ist straffällig. 
Briefcouverts, welche vor ihrer Verwendung auf irgendeine Art unbrauchbar 
geworden find, werden gegen Entschädigung von 2 h per Stück für neue umgetauscht. ! 
Von zerrissenen Briefcouverts müssen sämmtliche Theile beigebracht werden. 
Portogebüren. 
Briefe. 
Für gewöhnliche Briefe beträgt die Gebür ohne Unterschied der Entfernung! 
in Oesterreich-Ungarn frankiert: bis 20 Gramm 10 h, über 20 bis 250 Gramm 20 h; 
unfrankiert: bis 20 Gramm 20 h, über 20 bis 250 Gramm 30 h. 
Unzureichend frankierte Briefe werden wie unfrankierte Briefe taxiert, jedoch wird 
der Wert der verwendeten Marken in Abzug gebracht. 
Für Locobriefe, das sind solche, welche im Bestellungsbezirke des Aufgabe-Post-! 
amtes bestellt werden, beträgt die Taxe, und zwar für frankierte Briefe: bis 20 Gramm 
6 h, über 20 bis 250 Gramm 12 h; für unfrankierte Briefe: bis 20 Gramm 12 h, 
über 20 bis 250 Gramm 18 h. 
Recommandierte Briefe müssen bei der Aufgabe frankiert und mit der j 
Bezeichnung „recommandiert" versehen sein. Nur nach Deutschland können dieselben 
auch unfrankiert aufgegeben werden. Von der Recommandation sind jene Sendungen 
ausgeschlossen, deren Adresse aus einzelnen Buchstaben besteht. Die RecoMmandations- * 
Gebür beträgt ohne Rücksicht auf das Gewicht der Sendung und die Entfernung 25 h, 
und ist durch Aufkleben der betreffenden Marke auf der Siegelseite des Briefes zu entrichten. 
Der Aufgeber erhält für jeden recommandierten Brief einen Aufgabeschein. Für jede in 
Verlust gerathene recommandierte Briefpostsendung leistet die Postanstalt eine Vergütung 
im Betrage von 40 K. Die Reklamationsfrist erlischt im Jnlande nach sechs' Monaten, 
vom Tage der Abgabe gerechnet, für Briefe nach dem Auslande nach Ablauf eines Jahres. 
Ein Retourrecepisse oder Rückschein wird nur auf Verlangen des Auf-! 
gebers ausgestellt, und beträgt die Gebür bei Locobriefen 10 h, bei anderen Briefen 
20 ü, und ist diese von dem Aufgeber zu entrichten. Dasselbe kann nach erfolgtem 
Zurucklangen, mit der Unterschrift des Adressaten versehen, gegen Vorweisung und 
Abgabe des Aufgabescheines beim Postamte behoben werden. 
Nachfrageschreiben (Quästionen), durch welche der richtige Empfang oder 
das Schicksal eines recommandierten Briefes rc. amtlich nachgewiesen wird, werden vom 
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